Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(593) 
G. 52. 
Um die Deputation in den Stand zu setzen, die ihr im vorstehenden Paragra= Anzeigen der 
pben zur Pflicht gemachte Obsicht führen zu können, werden die Herrschaften und Ge- Herrschaften,) 
richtsobrigkeiten hierdurch verpflichtet, spätestens nach Verlauf von zwei Jahren, vom bbrigkeiten über 
Tage der Anweisung der ersten Hälfte an gerechnet, über deren Verwendung Anzeige zur Lurle Verwen- 
Brand-Versicherungs-Deputation zu erstatten. 
Sollte dagegen die Verwendung der ersten Hälfee mie Ablauf der gesesten zwei Jahre, 
oder überhaupt später, als binnen dem ersten Jahre, geschehen, so ist über die Verwendung 
der zweiten Hälste binnen einem Jahre, vom Tage der Anweisung zu deren Erhebung 
an gerechnet, Anzeige zu machen. « 
Auf den Grund dieser Anzeigen wird die Deputation sodann ermessen koͤnnen, ob die 
erhobenen Gelder wiederum zuruͤckzufordern, oder welche Maßregeln sonst zu treffen sind. 
Bei Unterlassung dieser Anzeigen werden die saͤumigen Herrschaften und Gerichtsbehoͤrden 
um fuͤnf Thaler, welche der Societaͤtscasse anheim fallen, bestraft. 
Damie auch die abgebrannten Unterthanen mit besserm Erfolge zu den schuldigen An- 
zeigen über die Verwendung der erhaltenen Brand-Eneschädigungs-Gelder angehalten 
werden können, so sind dieselben, bei Ausantwortung der Anweisungen zu Erhebung der 
Brandvergücung, von der Gerichtsbehörde ernstlich zu admoniren, diese Anzeigen in Zeiten 
zu machen, indem ihnen sonst die daraus hervorgehenden nachtheiligen Folgen selbst zur 
tast sallen würden. Uiber diese Admonition ist eine gericheliche Registratur aufzunehmen. 
Catasternach- 
Sobald die abgebrannten Gebäude vollständig wieder aufgebaut worden sind, ist ein trag ach erfola- 
vorschrifemäßiger Nachterag zu dem Specialcataster einzureichen. tem Wiederaus- 
. 33. 
Hat ein abgebranntes Mieglied bereies Materialien zum Wiederaufbau angeschafft Vergätung en- 
und diese geben durch einen Brand zum Theil oder ganz verloren, so soll demselben, auf geschafter und 
beigebrachtes obrigkeitliches Attestal, oder sonst ausreichenden Beweis des erlittenen Scha- brenster Ben- 
dens, eine billigmäßige und der Wurzelzahl, nach Höhe welcher es zu der Societät steuert, matertalien. 
angemessene Entschädlgung aus der Brand-Versicherungs-Casse ausgesetzt und gleicherge- 
stale, wie die übrigen Brand-Hülfs-Gelder, in zwei Terminen ausgegahle werden. 
. 54. 
Dezgleichen soll, wenn ein neuerbautes Gebäude in der Zwischenzeie von Vollendung Vergütung, 
des Baues bis zur Catastrirung, Brandschaden erlitte, dem also Verunglücklen, in sofern burs geenee 
er wegen Angebung seines Gebäudes zur Cactastrirung niche im Verzuge gewesen, auf Gebzude ab- 
obrigkeitliche Würderung des Schadens, wozu nöthigen Falls Sachverständige zu ziehen brenneg,
	        
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