Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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Die Verkheilung der Sprißenprämien soll, nach dem Eemessen der Ortsobrigkeit, an 
die Personen, welche den Transporc der Spritze ausführen, und sie der Bedienung hal- 
ber begleiten, geschehen. 
—n–- Sollee bei köschung des Feuers eine Spritze, sie mag aus dem In= oder Auslande 
verbrannten sepn, mit verbrennen, so soll deren bescheinigter wahrer Wereh aus der Socittätscasse 
Soritze wird wiedererstatter werden. 
vergütet. 
. 59. 
Ablegung der Die Rechnung, welche sofort nach dem Schlusse des Seciecätsjahres an dem nachst- 
Nechnung und folgenden tandtage Elisabeth abgelegt wird, haben zwei Revisoren, wovon der eine aus 
dem Mittel der Stände vom tande ernanne, der zweite aber aus den Abgeordneten der 
Vierstädte gewählt wird, zu prüfen und mie den Belegen zu vergleichen. 
Diese Revisoren erstatten längstens an dem nächstfolgenden tandeage Oculi, über das 
ibnen aufgerragene und von ihnen besorgte Geschäft, Relation an die Stände von tand 
und Städten, zum Behuf der von denselben zu ertheilenden Quittung. 
Die Einnahme und Ausgabe bei der Societätscasse soll nach Verlauf jeden Jahres, 
theils durch gedruckte summarische Auszüge, theils in öffentlichen Nachrichten, zu Jeder- 
manns Wissenschaft gebracht werden. 
C. 60. 
Aufbringüngder Die wegen Einbringung und Einlieferung der ausgeschriebenen Societäcsbeiträge an 
Begiekoen be jedem Orte erwachsenden Regiekosten dürsen keinesweges auf die Wurzeln repartire wer- 
der Wurzelbei= den, sondern es bleibt die sonstige Urt und Weise ihrer Aufbringung dem Eemessen der 
träge. Gerichesobrigkelt jeden Ortes überlassen. 
K. 61. 
Vorbehalt we- Die eewa in der Folge sich nothwendig machenden Veränderungen, Verbesserungen, 
gen künftiger Vermehrungen und Verminderung der Einrichtung erfolgt durch gemeinschafeliches Elnver- 
V "1. der 6 6 e 
virses Negu- ständniß der Seände von tand und Städcen der Oberlausit, unter landesherrlicher Ge- 
tivs. nehmigung. 
 
	        
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