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Gesetzsammlung
Kötniagreg Sachsen.
5.
9.) Mandat,
das Recht zum Bierbrauen und Ausschroten, auch Verzapfen des
Gebraͤudes auf dem Lande betreffend;
vom 2lsten Februar 1827.
Wa## Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von
Sachsen ꝛc. ꝛc. 2c. haben fuͤr noͤthig erachtet, uͤber das Recht zum Bierbrauen und
Ausschroten des eigenen Gebraͤudes auf dem Lande, folgende gesetzliche Bestimmungen zu
treffen:
. 1.
Ein Anspruch auf das Recht, auf dem Lande Bier zu brauen, oder auf das Reche, Allein zuläs-
„ . .. sige Erwerbs-
das eigene Gebräude zu verzapfen, oder es in dem Kädtischen Bierzwange unterworfe= eitel dleser Be-
ne, oder in andere Ortschaften zu verschroten, oder überhaupe in größern oder kleinern fugnisse.
Quantitäten zu verkaufen, kann nur auf Verleihung, landesherrliche Concession, unvor-
denkliche Verjährung, oder solche Verträge, oder recheskräfelge Enescheidungen, die unter
den in jedem einzelnen Falle streitenden Parteien verbindliche Krase haben, gegründet
werden.
Nur das den Besitzern derjenigen Güter, welche dermalen Riceergmsgerechesame Tischtrunk
haben, präsumtiv zustehende Recht, Bier zum Tischerunke, d. h. zu dem nöthigen Be- der .
darse ihrer Haushaltung, zu brauen, erfordert keine besondere Nachweisung des Er- ·
werbstitels.
Gesetzsammlung 1827. (11)