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10.) Decret an den Geheimen Rath,
die Consensertheilungen auf Allodialgrundstücke betreffend;
vom 17ten Februar 1827.
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O. Königl. Majestät sind die Zwelfel vorgetragen worden, welche binsschtlich der
Beanewortung der Rechtsfrage:
ob die auf dem Mandate vom Sten Juni 1772. beruhende Einschränkung der
Consensertheilung ouf zwei Driktheile des Werths, auch auf solche Allodialimmo-
bilien anzuwenden sei, die bel der tehnscurle nicht verlieben werden?
sich bervorgethan haben.
Wenn denn Höchstdieselben der diese Frage bejahenden, durch Berufung auf
das Oberlausitzische Mandat vom #sten October 177 2., haupesächlich unkerstützzeen Mei-
nung Ihren Beifall um so weniger ertheilen mögen, als überhaupt die Analogie Ober-
lausitischer Gesehbe, welche, ohne Concurrenz der in den Kreiskanden die Gesehgebungs-
angelegenheiten zunächst respicirenden Behörde, blos für die bezeichnete Provinz sind er-
lassen worden, zur Interpretation erbländischer Rechesvorschriften nicht geeigner ist;
Als haben Sie die gedachte Sereitfrage vor jeszt dahin zu entscheiden fuͤr gut be—
funden, daß die Bestimmung des Lehnsmandats, Tit. VI. §. 1. so wie der gesammte
Inbalt des Mandaks vom öten Juni 1772., die Taxationen zu verpfändender Grund-
stücke becreffend, nur auf die bei der tehnscurie verliehenen Grundstücke Anwendung
leide; andere Obrigkeiten aber bei den Consensertheilungen zur Verpfändung von Allo-
dialimmobillen auf zwei Drittheile des Werths derselben sich nicht zu beschränken haben,
noch auf den Grund einer Uiberschreitung dieser Grenze den Darleihern zum Ersatze
etwaniger Einbußen verbunden sind.
Hiernach ist bis zu der in der beabsichtigeen allgemeinen Hypothekenordnung, oder
früher, mirtelst besondern Gesetzes, über den Gegenstand zu treffenden Bestimmung, sich
von jetzt an zu achten 2c.