Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
7.
12.) Verordnung der Landesregierung,
die mit der Herzoglich Sächsischen Landesregierung zu Altenburg, wegen der,
an den gemeinschaftlichen Grenzen der beiderseitigen Gebiete, im fremden
Territorio Statt findenden Cehns= und Juriêdictions-Verhältnisse,
getroffene Uibereinkunft betreffend;
vom 29sten Maͤrz 1827.
Von GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc ꝛc. ꝛc.
Liebe getreue. Nachdem mit der Herzoglich Saͤchsischen Landesregierung zu Alten-—
burg, wegen der, an den gemeinschaftlichen Grenzen der beiderseitigen Gebiete, im frem—
den Territorio Statt findenden Lehns- und Jurisdictions-Verhältnisse, eine Uibereinkunfe
getroffen und darüber die nachstehend sub (C). abgedruckte Declaration unterm heutigen
Dato ausgestellt, und gegen eine Herzoglich Sachsen-Alkenburgischer Seits deshalb aus-
gefertigte, gleichlautende Erklärung vom ''ten dieses Monakts, ausgewechselt worden ist;
so haben biernach Alle, die es angehr, sich gehorsamst zu achten und daran Unsern
Willen und Unsere Meinung zu vollbringen.
Datum Dresden, den 29sten März 1827.
Freiherr von Werthern.
Heinrich Ludwig Hausmann, 8.
Gesetzsammlung 1827. ( 15)
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