Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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G. 22. 
Die Amtshauptleute haben die Oberaufsiche über die Bürgergarden in der Maße zu 
führen, daß sie über die pünktliche Befolgung der in diesem Gesetze enthaltenen Vor- 
schriften zu wachen haben. 
6. 23. 
Bei den Amtshauptleutken haben auch die Bürgergarden in solchen Fällen, in wel- 
chen ihnen eine, nach Maßgabe des §. 16, zu liquidirende Entschädigung zu verabrei- 
chen ist, darüber eine mic den gehörigen Belegen versehene Anzeige einzureichen; sodann 
ist von den Amtshauptleuten Beriche an die Kriegs-Verwaltungs-Kammer zu erstatten, 
worauf von Seiten der letztern, wegen Verabfolgung des jedesmaligen Betrags aus 
der geeigneten Casse, das Erforderliche veranstaltet werden, oder sonstige Eneschließung 
erfolgen wird. 
G. 24. 
In den alten Erblanden ist die Landesregierung, und in der Oberlausih die Ober- 
Amts-Regierung die oberste Behörde für die Bürgergarden, in Ansehung ibrer Ein- 
richtung, Verfassung und sonst. 
. 25. 
In allen die Bürgergarden betreffenden Angelegenheiten ist von den Obrigkeiten und 
Stadträthen, auch sonstigen Behörden, kosten= und sportelfrei zu expediren, insofern nicht 
einzelne Individuen, durch eine unbegründet befundene Verweigerung ihrer Schuldigkeir, 
Beschwerde, oder Appellation Kosten verursache haben. 
S. 26. 
Für die Stade Dresden bleibe es bei der bisherigen Verfassung der dasigen Bür- 
ger-National-Garde. 
6. 27. 
Die Stadt Leipzig ist, wegen der eignen Polizeiwache, die sie auf ihre Kosten un- 
terhält, mie der Errichtung einer besondern Bürgergarde zu verschonen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angehe, gebübrend zu achten.
	        
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