Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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□ 
Sparcassen -Ordnung 
der 
Stadt Dresden. 
Un, nach dem Beispiele anderer Städte, den weniger bemictelten Einwohnern Dresdens, 
besonders denen der dienenden und arbeitenden Klasse, Gelegenheit zu verschaffen, kleine 
Geldersparnisse sicher und gegen Zinsen anzulegen, haben sich schon zu Anfange des Jahres 
1821 eine Anzahl hiesiger Privakpersonen bewogen gefunden, mit höchster Genehmigung, eine 
Sparcasse 
für die Stadt Dresden zu eröffnen, welche auch durch die ausdauernde, gemeinnützige 
Thätigkeit des Vereins bis jeßt forrbestanden hat. 
Damit jedoch der Fortbestand dieser Anstalc, bei ihrer anerkannten Wohlthätigkeit und 
bei der immer wachsenden Erweiterung ihrer Wirksamkeit, auch für die Zukunft sicher gestelle 
werde; so hat, auf den Antrag gedachten Vereins, und mit allerhöchster Genehmigung, der 
biesige Stademagistrat nunmehro die Direction und Oberaufsiche der Anstalt übernommen. 
Auch ist süc nöthig befunden worden, der Anstalt eine den eingerretenen Veränderungen 
angemessene Ordnung zu geben, und selbige öffentlich bekanne zu machen. 
Es wird daher, mit Rücksicht auf das unterm 2 3 ten December 1820 abgefaßee Re- 
gulativ und den gedruckten Anschlag vom 24A|len December 1822, Folgendes festgesetze. 
8. 1. 
Die hiesige Sparcasse ist von nun an eine unter des Stadtmagistrats Direction und 
Oberaufsicht stehende oͤffentliche Anstalt, deren Verwaltung durch eine Deputation ge- 
dachter Behoͤrde geleitet werden soll. 
( 13°)
	        
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