(56)
Regulativ,
zu Bestimmung der Parochialverhältnisse der evangelisch-lutherischen Kirchen in
der Stadt Dreöden, und insbesondere der evangelischen Hofkirche daselbst.
Zu Bestimmung der Parochialverhälenisse der evangelisch-kutherischen Kirchen in der Stade
Dresden, mie Neustade, Friedrichstadt und den Vorstädten, und der evangelischen Hofkirche
insbesondre, wird hierdurch festgesetze:
. 1.
Freiheit in Alle evangelisch = lukherischen Einwohner der Stadt baben die freie Wahl, in welcher
5 dasigen Parochialkirche ihrer Confession sie beichten und das heilige Abendmahl empfangen
wollen.
. 2.
Parochialver- Im Uibrigen bewendee es, binsichelich der Geistlichen, welche bei den Kirchen der Stkade
Wüansse 6en- Dresden, mit Neustade, Friedrichstadt und den Vorstädten, angestelle sind, bei der bisheri-
gen Verfassung und den bestehenden gesetzlichen Vorschriften; nur was die evangelische Hof-
kirche anlange, creten folgende Bestimmungen ein:
G. 3.
Svangelische Die evangekische Hofkirche hat keine bestimmte, auf einen Bezirk der Residenz beschränkte
Hosparochie
und Amtsbe- Parochie.
lerbe ibrer Die dabei angestellten Hofgeistlichen sind in dem, was ihr Amt betrifft, den Königl.
eistlichen. evangelischen Geheimen Raͤthen unmittelbar untergeordnet, von welchen deshalb an den
Oberhosprediger verfuͤgt wird.
9 4.
Wirkungskreis Dieselben sind befuge, in alken Theilen der Stade die Seelsorge auszuüben und geist-
9 geiil liche Handlungen zu verrichten; es treken jedoch dabei die nachfolgenden Beschränkungen ein: