Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(56) 
Regulativ, 
zu Bestimmung der Parochialverhältnisse der evangelisch-lutherischen Kirchen in 
der Stadt Dreöden, und insbesondere der evangelischen Hofkirche daselbst. 
  
Zu Bestimmung der Parochialverhälenisse der evangelisch-kutherischen Kirchen in der Stade 
Dresden, mie Neustade, Friedrichstadt und den Vorstädten, und der evangelischen Hofkirche 
insbesondre, wird hierdurch festgesetze: 
. 1. 
Freiheit in Alle evangelisch = lukherischen Einwohner der Stadt baben die freie Wahl, in welcher 
5 dasigen Parochialkirche ihrer Confession sie beichten und das heilige Abendmahl empfangen 
wollen. 
. 2. 
Parochialver- Im Uibrigen bewendee es, binsichelich der Geistlichen, welche bei den Kirchen der Stkade 
Wüansse 6en- Dresden, mit Neustade, Friedrichstadt und den Vorstädten, angestelle sind, bei der bisheri- 
gen Verfassung und den bestehenden gesetzlichen Vorschriften; nur was die evangelische Hof- 
kirche anlange, creten folgende Bestimmungen ein: 
G. 3. 
Svangelische Die evangekische Hofkirche hat keine bestimmte, auf einen Bezirk der Residenz beschränkte 
Hosparochie 
und Amtsbe- Parochie. 
lerbe ibrer Die dabei angestellten Hofgeistlichen sind in dem, was ihr Amt betrifft, den Königl. 
eistlichen. evangelischen Geheimen Raͤthen unmittelbar untergeordnet, von welchen deshalb an den 
Oberhosprediger verfuͤgt wird. 
9 4. 
Wirkungskreis Dieselben sind befuge, in alken Theilen der Stade die Seelsorge auszuüben und geist- 
9 geiil liche Handlungen zu verrichten; es treken jedoch dabei die nachfolgenden Beschränkungen ein:
	        
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