Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

()

.  12.
Lieserungen  an  Ausrüstungsgegenständen  können  lediglich  zur  Vorbereitung  einer  Mobilmachung
geschehen,  und  es  werden  selbige  nur  die  Lieferungen  von  Train=  und  Eaquipage-Pferden  betreffen.
Wegen  des  hierbei  zu  beobachtenden  Verfahrens,  so  wie  wegen  der  Würderung  und  Bezahlung
der  gestellten  Pferde,  soll  jedesmal  besondere  Anweisung  erfolgen.

IIIIl’#e:  Abschnitt.
Von  der  Unterbringung  des  Militairs  im  Allgemeinen.

.  13.
Das  Militalr  ist  von  den  Unterthanen  unenkgeldlich  und  den  Bedürfnissen  desselben  gemäß  unterzubringen.

6.  1.

Die  Bestimmungen,  in  welchen  Abeheilungen,  in  welchen  Orten,  und  auf  wie  lange  in  jedem
Octe  das  Militair  untergebracht  werden  soll,  hänge  lediglich  von  den  landesberrlichen  Anordnungen  ob.

.  15.
Die  Verbindlichkeit  zur  Unkerbringung  des  Militairs  umfaßt  die  Leistungen  im  Betreff
I.  der  Einquartierung,
II.  der  Hospitalanstalten,
III.  der  Kirchen-,  Uibungs=  und  Unterrichts-Plätze,
IV.  der  Wachten  und  Gesängnisse,  und
V.  der  Behältnisse  zu  Aufbewahrung  der  Militaireffecten.

S.  16.
Die  Unterbringung  des  Milicairs  kritt  ein:
a)  in  den  Standquartieren,
b)  auf  den  Maärschen,
c)  in  den  Cantonirungen,
4)  bei  Commandos.

IVier  Abschnitt.
Von  der  Unterbringung  des  Militairs  in  den  Standquartieren.

Istes  Capitel..
Bestimmungen  daruͤber,  wer  zur  Einnahme  von  Militair  in  die  Standquartiere  verpflichtet  ist.
6.  17.

Die  §.  2  gedachten  Garnisonorte  sind,  vermöge  ihrer  ursprünglichen  Beschaffenbeik,  und  weil
selbige  wegen  der  Quartterlast  ein  Geldäquivalent  in  landesherrliche  Cassen  nicht  gewähren,  zur  unentgeldlichen
  Aufnahme  des  Militairs  in  die  Standquartiere  verbunden.

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