Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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F. 24. 
Diese Leistung umfaße hauptsächlich folgende Gegenstände: 
A. die Einquartierung der Offiziere, 
B. die Einquartierung der Mannschafe, 
C. die Unterbringung der Dienstpferde, 
D. das Werfahren bei der Einlegung der Einquartierung, 
E. die, wegen der Einquartierungsleistung, Seace findenden Vergütungen. 
A. 
Von der Eingquarrtierung der Offiziere. 
25. 
In den Standgquartieren gebühre den Offizieren nachbemerkrer Quartiergelaß: 
a) für den Generallieutenane, 
4 Wobhnstuben, 1 Stube zum Büreau, 1 Bedieneenstube, 
b) für den Generalmajor, 
3 Wohnstuben, 1 Seube zum Büreau, 1 Bediencenstube, 
Jc#) für einen Regimentscommandanten, 
2 Wohrstuben, 2 Kammern, 1 Seube zur Expedition, 1 Bedientenstube, 
d) für einen Scabsoffizier überhaupk, bis incl. des Obersten, 
2 Wobhnstuben, 1 Kammer, 1 Bedientenstube, 
e) für einen Rictmeister oder Capikaine, 
1 Stube, 2 Kammern, 
f) für einen Subalternoffizier, 
1 Stube, 1 Kammer, 
8) für einen Adjukanten, Auditeur, Regiments= oder Bakaillons-Chirurg, so wie für alle 
übrige Personen vom Offiziersrange, nach ihrem Grade, der uncer vorstehenden 
Saßen bestimmte Quartierraum. 
Uiberdieß für jeden Offizier eine Küche, oder wenn diese, ohne Unbequemlichkeic für den Haus- 
wirth, nicht zu erlargen wäre, der Miegebrauch dessen eigener Küche; ein binlänglicher Holjraum und 
die Srallung auf so viel Pferde, als derselbe, nach der Beilage sub II., etatmäßige Rationen beziehk. 
6. 26. 
Den Quartiergenuß erhalten die Offiziere nur nach ihrer wirklichen Charge, mie der sie in den 
Listen stehen. 4 la Sulte gesetzte Offiziere und aggregiree Souslieukenants erhalten keinen Quar- 
tiergenuß. 
. 27. 
Die Offizierseinquarkierung soll, in der Regel, auf dem Wege der Einmiethung erfolgen, welche 
von den Offizieren selbst zu besorgen ist.
	        
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