Ausfuhrbonifikation — Ausführungsgesetze.
gütungen sowohl bei diesen wie bei den Mate-
rialsteuern (ebenda) Platz greifen. Namentlich
bei den letzteren ergeben sich hierbei Schwie-
rigkeiten bezüglich der richtigen Bemessung
der Vergütungssätze; zu hohe Bemessung der-
selben führt zu Ubervergütungen (Ausfuhr-
prämien, s. auch Materialsteuer unter ).
In Deutschland werden Ausfuhrver-
gütungen gewährt bei der Brausteuer, Brannt-
weinsteuer, Salzabgabe, Tabaksteuer und Zucker-
steuer; daneben kommen bei den vier zuletzt
genannten Abgabezweigen auch Steuerbefrei-
ungen vor (s. die Einzelartikel). Dagegen be-
stehen Ausfuhrvergütungen für das Gebiet der
Zölle nur ganz ausnahmsweise (ovgl. die Ar-
tikel Kangowaren, Einfuhrschein, Müh-
lenfabrikate). Im übrigen bewegen sich die
Zollbegünstigungen, die der deutschen Ausfuhr-
industrie zuteil werden, auf dem Gebiete der
Zollbefreiungen. Hierher gehört, abgesehen von
der Zollfreiheit für die unmittelbare und für
die über zollfreie êMiederlagen sich vollziehende
mittelbare Durchfuhr, der zollfreie (aktive) Ver-
edelungsverkehr (s. d.).
Bei den Befreiungen und Vergütungen findet,
von anderen Kontrollen, wegen deren auf die
Einzelartikel verwiesen wird, abgesehen, die
amtliche Kontrolle der A. statt. Sie wird
im allgemeinen in der Weise ausgeübt, daß
über die auszuführenden Waren, die amtlich
revidiert und in der Begel unter amtlichem
Verschluß oder mit Identitätszeichen versehen
abgelassen werden, ein amtliches Begleitpapier
(der Begleitschein fs. d.] oder ein ähnliches
Abfertigungspapier) ausgestellt wird, und daß
die Waren bei der A. einer Zollstelle (dem
Usgangsamte) vorgeführt werden, die nach
Feststellung der Identität und unveränderten
Beschaffenheit der Ware (3. B. Unverletztheit
der amtlichen Verschlüsse) den tatsächlich er-
folgten Ausgang der Ware bescheinigt. Hieran
schließt sich die Erledigung des Abfertigungs-
papiers und bei der Vergütung deren Zahl-
barmachung, die in der Regel durch Ausstel=
lung eines Vergütungsscheines erfolgt.
gaie Erschleichung einer nicht zustehenden
ergütung schließt den Tatbestand des Be-
muges in sich, wird jedoch in den betreffen-
een Steuergesetzen meist der Defraudation (s.
teuervergehen unter 1d gleichgestellt.
2.
Der Erleichterung der A. ist die Fürsorge des
taates auch in anderer Weise als durch Ge-
währung von Abgabenfreiheit zugewendet. Es
7 hier nur hurz auf die Abreden in den Zoll-
und Handelsverträgen mit anderen Staaten
augen Herabsetzung ihrer Zölle, an Maßregeln
auf dem Gebiete des Eisenbahntarifwesens, an
In Schutz und die Vertretung der heimischen
stelleressen im Auslande (Konsularwesen, Aus-
re ungswesen) u. dgl. erinnert. Auch Maß-
en der Kolonialpolitin dienen diesen
Ausfuhrbon ka rvergütun
. Ws miftt tion, Ausfuhrvergütung
hrlager für die Vergütung der
Branntweinsteuer s. Steuerfreiheit des
r
lagenntweins I. Vgl. auch Vergütungs-
Sonstige Begünstigungen der A.88§
149
Ausfuhrprämien s. Ausfuhr UI und Prä-
mien.
Ausführungsbehörden sind Träger der Un-
fallversicherung in Reichs= oder Staatsbetrieben
oder bei Bauarbeiten, die vom Beiche, von
einem Bundesstaat oder von einem für leistungs-
fähig erklärten Kommunalverband usw. als
Unternehmer ausgeführt werden. Die Bezeich-
nung der A., die die Befugnisse und Obliegen-
heiten der Genossenschaftsversammlung und des
Vorstands wahrnehmen, erfolgt für die Heeres-
verwaltungen durch die oberste Militärver-
waltungsbehörde des Kontingents, im übrigen
für die Reichsverwaltungen durch den Reichs-
kanzler, für die Landesverwaltungen durch die
Landeszentralbehörde. Diese Behörden erlassen
die zur Durchführung der Unfallversicherung
erforderlichen Ausführungsvorschriften, in denen
auch die Behörde zu bezeichnen ist, welche die
Entschädigungen festsetzt. Reichs= und Staats-
betriebe und Bauten des BReiches oder der
Bundesstaaten können durch Erklärung des
Reichskanzlers oder der Landeszentralbehörde,
den zuständigen Berufsgenossenschaften als
Mitglieder beitreten. Für A. gelten die Be-
stimmungen der Unfallversicherungsgesetze über
den Umfang der Versicherung (s. Versiche-
rungspflicht, Selbstversicherung), über
die Vereinigung mehrerer Berufsgenossen-
schaften zu einer Berufsgenossenschaft (s. d. LX),
über die Unfallanzeige und Unfallunter-
suchung (s. d.), über die Feststellung und
Auszahlung der Entschädigungen (s. Unfall=
versicherung V) und über die Rechnungs-
legung gegenüber dem NRV. (s. Berufs-
enossenschaften VIII). Die Erstrechung der
Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit
einem 3000 M. übersteigenden Jahresarbeits-
verdienste kann durch die Ausführungsvor-
schriften erfolgen. Vorschriften über das in
den Betrieben von den Versicherten zur Ver-
hütung von Unfällen zu beobachtende Ver-
halten sind, sofern sie Strafbestimmungen ent-
halten sollen, vor dem Erlasse mindestens
drei Vertretern der Arbeiter zur Beratung
und gutachtlichen Außerung vorzulegen. Die
Beratung findet unter Leitung eines Beauf-
tragten der Ausführungsbehörde statt. Der
Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorge-
setzter der Vertreter der Arbeiter sein (GU##.
128—133; LUVG. 88 134 140; BUVG.
§ 6 Nr. 2, 3, §§ 42, 43; SUVG. 88 129, 132).
Ausführungsgesetze. Wie früher die Gesetze
des Aorddeutschen Bundes erfordern jetzt die
Reichsgesetze vielfach eine Tätigkeit der Landes-
gesetzgebung, durch welche ihnen entsprechend
das bisherige Landesrecht geändert oder er-
änzt wird. Dies geschieht in der Form von
. Solcher gibt es in Preußen eine große
Zahl. So sind A. zu dem Keichsimpfgesetze,
den Reichsgesetzen über die Abwehr und Unter-
drüchung von Viehseuchen, dem Gesetz über den
Unterstützungswohnsitz, zum Gerichtsverfas-
sungsgesetze, zur Zivilprozeßordnung, zur Kon-
Kkursordnung usw. erlassen worden. Besonders
hat das BE. A. der einzelnen Bundesstaaten
notwendig gemacht, weil bei ihm und dem
Einführungsgesetze zu ihm zahlreiche Materien
auch künftig dem Landesrecht überlassen sind