Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Vter Abschnitt. 
Von der Unterbringung des Militairs auf Märschen. 
6. 115. 
Sämmtlichen Milikairpersonen ist auf den Merschen freies Untkerkommen zu verschaffen. 
. 116. 
Alle Bestimmungen, welche wegen dieser Leistungen in den nachfolgenden §8. festgestellt werden, 
sind auf die Tage des Marsches und auf die Rasttage gleichmäßig anwendbar. 
ß. 117. 
Die Vertheilung des Militairs in die Orte geschiehet auf Anordnung der Kriegs-Verwaltungs- 
Kammer. 
5. 118. 
In den Erblanden soll selbige durch die Amtshauptleuke des Bezirks besorgt werden. 
In der Oberlausitz aber wird durch den Amtshauptmann, als den Vorsitzenden der Militairde- 
putation, die Anordnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer dieser Deputation vorgelegt, und es soll 
sodann die Vercheilung in die Orte, bei dem Landkreise durch die Landescommissarien, und bei den 
S.tädten und den stademirleidenden Ortschafren, durch den becreffenden Stadtmagistrar erfolgen. 
. 119. 
Zur Aufnahme des Milikairs in die Marschquartiere sind sowohl die Garnisohorke, als auch die- 
jenigen verpflichtet, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder zu entrichten haben, und insofern selbige in 
den alten Erblanden mit Marschbufen belege sind. Bei den Garnisonorten findet eine besondere billige 
Berücksichtigung Statt, wenn selbige bereits Milikair in Standquartieren haben. 
6. 120. 
Da nach 9. 115 das Unterkommen des Milicairs auf den Märschen von den Unterthanen unent- 
geldlich zu bewirken ist, so sollen für die Unterbringung Vergütungen nur dann Scatt finden, wenn 
solche in den nachstehenden Sorhen ausdrücklich zugesichert werden. 
. 5—121. 
Die Einlegung des Militairs auf den Märschen soll jederzeit mittelst Ausfertigung von Quartier- 
billets geschehen: 
a) in den Garnisonorten nach dem Fuße der Serviskaren, wie bei der Stkandeinquartierung; 
b) in den Orten der alten Erblande, welche Cavalerie Verpflegungs-Gelder entrichten, nach dem 
Marschhufenfuße; 
C, in den Orten der Oberlausit, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder bezahlen, nach den be- 
quartierungsfäahigen Gütern, welche in dem dasigen Commissariatsbuche aufgezeichner sind.
	        
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