Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(XVI ) 
  
  
  
—. 
Fuhren, s. Marsch- 
Fuhrleute, (. Land"“ 
Fuhrwerk, s. ebendas. 
Fürsten" und Landschulen zu Meißen und Grimma — das Receptionsalter 
der Aufzunchmenden wird, wie 1773, wieder auf 13 Jahre bestimmt, 
G. 
Garnison — welche Orte zu deren unentgeldlicher Aufnahme verbunden, 
Cavalerie = dazu verbundene Orte erhalten für jedes Pferd monatlich 
8 gr. Stallgeld, 
- Ausgleichungsfonds, shädtischer, Einquartierung. 
- - * über eine desfallsige Klassification der Städte und 
Vergütungssatze soll ein Regulativ erfolgen, 
Commandanten — (. Militair 8s B. I. 
Orte — deren Ausgleichung hinsichtlich der Militairleistungen, 
" haben die Garnisonlast gemeinschaftlich zu tragen, 
* dosfallsige Leistungen liegen nur den Grundstücksbefsitze rn ob, . 
sDresdenundLetpztg—Etnquartterung—-Nclttatrletstungen 
— Oberlausitz — Städte und Orte — Stallgeld. 
Gärtner und Häusler, abgebaute, in der Oberlausit — deren Verpflichtung zu 
Militairleistungen, . . . 
Gauner-undHauslerHufems Hufen. 
Gefängniheinrichtungen, militair. s. Armen= tc. 
gefängnisse. 
Geifstliche Jurisdiction, (. Gerichtsfstand. 
Geleite, f. Gleite. 
Gendarmen Sheren Obliegenheiten hinsichtlich der Feuer— Versicherunss— An- 
alten, 
Generalaccise, (. Schönburg. Recehherrschaften. 
Gerichtsbarkeit, (. Gerichtsstand. 
Gerichtsdirector, s. Geschlechtsvormundschaft. 
Gerichtspersonen, s. Auslbsung. 
Gerichtsstand für die unter geistlicher Jurisdiction verübten Verbrechen — in- 
wiefern er künftig der weltlichen Obrigkeit, und zwar den betreffen- 
den Justizämtern zustehen solle, 
— — — 
und Miliz-Fuhren — Spannung. 
und Mieth-Kutscher. 
——.———. ———e'““"“ 
— ————— 
5 — 
H BH HH 
0 90 0 
Anstalten — Nilitair— 
4 4 
- -befreiter — inwiefern er dienenden und in Wartegeld ** 
Militairs zustehe, 
- - - steht Entlassenen nicht; der Reservemannschaft aber nur 
nach Einberufung zum Dienste zun 
- - - inwiesern ihn die Ober-Rechnungs= Deputation hinscchtlich 
der denselben genießenden Rechnungsführer zu beräcksichtigen habe, 
- -einer Curandinn, s. Geschlechtsvormundschaft. 
-in Criminalsachen, s. Criminalsachen. 
Gerichtsver walter, (. Geschlechtsvormundschaft. 
Geschlechtsvormundschaft — desfallsige gesetzliche Bestimmungen, . 
- - insbesondere uͤber die Guͤltigkeit der Rechtsgeschäfte der 
Frauenspersonen, 
- - * inwiefern ein Geschlechtsvormund erforderlich sei, 
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Seitenzahl. 
0 
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75 77. 142. f. 
78. 
123. 
123 — 125. 
78. 
78. 
131. 
190. 
 
	        
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