Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(99) 
. 124. 
In diesen Quartieren gebühret übrigens den Offizieren unenkgeldliche Heitzung und Licht. 
An Mobilien haben dieselben nur die dringend nöthigen Gegenstände und die Lagerstärten für sich 
und ihre Leute zu verlangen. 
Wegen der Lagerstätten für letztere wird bestimme, daß deren 
bei einem Generallieurenane für 6 
bei einem Generalmajor für 5 
bei einem Obersten füc 4 Personen, 
bei einem Major für 3 
bei einem Capikaine für 2 
bei einem Lieutenane, oder 
jeder andern Person von Offiziersrang 
verschaffe werden müssen. 
- 
für 1 Person, 
#l. 125. 
Die Beköstigung ist den Offizieren in den Marschquartieren zwar zu verschaffen und zu bereiten; 
indessen soll selbige dem Quartierwirthe von jedem Offizier bezahlt werden. 
6 126. 
Im Betreff der Mannschase und derjenigen Personen, welche nicht Osffiziersrang haben, finden 
nachstehende Bestimmungen State: 
a) diejenigen Personen, welchen, nach S. 37, in den Standquartieren besondere Stuben anzu- 
weisen sind, sollen in dem Marschquartiere, wo möglich, ebenfalls besondere Behälenisse er- 
balren. Auf dem Lande sind jedoch, wenn hierzu heibbare Stuben nicht ausgemittelt wer- 
den können, auch verschließbare Kammern als hinreichend anzusehen. Bel rauher Wilterung 
ist sodann solchen Militairpersonen zugleich ein besonderer, binlänglicher und heller Plaß in 
der Stube des Wirthes anzuweisen; 
b) alle ubrige Mannschaft an Unteroffizieren und Gemeinen hat sich mic dem Aufenehalce in 
der geheitzten Stube des Quartierwirthes zu begnügen. 
Zum Schlafen ist denselben, wo möglich, eine besondere Kammer, oder Boden anzu- 
weisen; die Schlafstätten sollen wenigstens mit feischem Seroh und warmen Zudecken ver- 
seben seyn; . 
c) die unter a) erwaͤhnten, besonders anzuweisenden Stuben sind bei rauher Witterung 
vom Quartierwirthe zu heitzen; auch ist das Licht nach den im §F. 43 enthaltenen Be— 
stimmungen zu geben; 
4) für die Mannschafrt soll künftig eine bestimmee Mundverpflegung in den Marsch= und Rast- 
Quarrieren festgesetzt seynn. Diese Verpflegung soll täglich in einer Mundportion von = Pf. 
Fleisch, nebst Gemüse und Salz bestehen; 
der Quartierwirth hat solche gut und genießbar zu bereiken, und bekomme dafür 1 gr. 
6 pf. täglich auf den Mann bezahlt. Dieser Aufwand wird durch das Kriegs-Zahl-Ame 
gekragen; 
Gesehsammlung 1828. 21 )
	        
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