Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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nicht über 
1 Schock Seroh, 
auf einen dreispännsgen Wagen, 
geladen werden sollen. 
e 
Den Garnisonorten ist anbeim gestelle, die von ihnen, nach V. 191, zu leistenden Fuhren zu 
verdingen, oder sie durch die Feldbesitzer leisten und solche bezahlen zu lassen. Den Communen der 
übrigen Orte ist dle Verdingung der Vorspannfuhren ebenfalls gestattet. Jeder solcher Fuhrenaccord 
soll jedoch erst dem Amtshaupemann zur Genehmigung vorgelegt werden, ehe selbiger Gültigkeit erlangt. 
l 206. 
Uiber die geleisteten Spannfuhren sollen, bei deren Ankunft im Umspannplate, den Unterthanen 
Quittungen auf die Spannbillees ausgestellt werden. 
Diese quictirten Spannbilleks sind bei dem Bezirks-Amts- Haupemann eingureichen. 
d. W7. 
In den Fällen, wenn Fuhren von dem Milicair unmittelbar bei den Ortsbehörden, nach §. 188, 
requirirt worden sind, ist jedesmal der Grund der, ausnahmsweise unmittelbar geschebenen, Requi- 
sition auf dem Spannbillec mic zu bemerken. 
. 208. 
Uiber sämmtliche geleistete Milikairfuhren sind in den Communen Spannregister anzulegen und 
genau zu führen. 
" 200. 
Für geleistete Spannfuhren findet nur insofern Vergütung Statt, als die Garnisonorte sich über 
die §. 191 gedachten Fuhren unter sich auszugleichen, und dafür eine Vergütung aus dem städtischen 
Ausgleichungssonds zu erhalten haben, 
Dtes Capitel. 
Von den CLeistungen an Mannschaftsdiensten. 
s. 210. 
Die Unterthanen sind verpflichtet, fuͤr das Militair einige Mannschaftsdienste zu leisten. Diese 
bestehen in « 
A. Botendiensten, 
B. Wachtdiensten und 
C. Handdiensten.
	        
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