Metadata: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Das Gebiet südlich, westlich und nordwestlich der Etoscha-Pfanne in den Bezirken Grootfontein 
und Outjo, welches durch folgende Linien begrenzt wird: 4 · 
Im Osten und Süden die Westgrenze des Ovambolandes vom Kunene bis Osohama. Von 
dort nach Koantsab und über Ondowa, Chudob, Obab, Aigab, Vib, Chorub nach Gub. 
Von Gub über Otjokaware (Kowares) bis Oachab. Von Oachab das Hoarusib-Revier 
bis zum Meere. 
Im Westen vom Meere. 
Im Norden vom Kunene bis zur Grenze des Ovambolandes. 
3. Das im Bezirk Swakopmund gelegene Gebiet, welches begrenzt wird: 
Im Norden von einer Linie 5 km südlich des Swakop. 
Im Westen vom englischen Walfischbai-Gebiet. 
Im Süden von einer Linie, welche 10 km südlich des Kuiseb verläuft. 
Im Osten von einer Linie von Salem nach Onanis und von dort in südlicher Richtung über 
Bloomthal bis zum Kuiseb, von dort in südwestlicher Richtung vom Wege zur Hopemine 
bis zum Kuiseb. 
#§* 2. Die Ausübung jeglicher Jagd, auch auf Springböcke und Kleinwild ist in den in 
8 1 bezeichneten Wildreservaten nur mit schriftlicher Genehmigung des Gonvernements gestattet. 
§5 3. Der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art in den Wildreservaten ist nur mit schriftlicher 
Genehmigung des zuständigen oder nächsten Bezirks= oder Distriktsamtes gestattet. Ausgenommen 
hiervon sind die öffentlichen Wege, die zu bewohnten, innerhalb der Wildreservate belegenen 
Farmen führen. 
# 4. Die Genehmigung zu § 2 und 3 kann von der Erfüllung besonderer Bedingungen 
abhängig gemacht werden. Bei Nichterfüllung der Bedingungen verliert der Erlaubnisschein seine 
Gültigkeit. 
§* 5. Der Genehmigungsausweis ist mitzuführen und den Polizeiorganen auf Verlangen 
vorzugeigen. 
5 6. Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe von 300 
bis 5000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten allein oder in Verbindung miteinander, 
gegen § 3 dieser Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 
Zuwiderhandlungen gegen § 5 werden mit Geldstrafe bis zu 80 Mk. oder Haft bis zu 
acht Tagen bestraft. 
§ 7. Ausgenommen von den Bestimmungen des § 2 sind die Besitzer der innerhalb der 
Reservate gelegenen Farmen und deren Vertreter, sofern die Farmen bewohnt und in Bewirt- 
schaftung genommen sind, jedoch nur innerhalb der Grenzen dieser Farmen und soweit es sich um 
die Erlegung von nicht jagdbarem und zur niederen Jagd gehörigen Wild für den eigenen 
Wirtschaftsbedarf handelt. 
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1907 in Kraft. 
Windhnk, den 22. März 1907. 
Der Kaiserliche Gouvernenr. 
In Vertretung: 
gez. Hintrager. 
Ausführungsbestimmungen des Couverneurs von Deutsch-Saomoa zur Kaiserlichen 
Verordnung, betr. 3wangs- und Stratbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den 
Schutzgebieten Kfrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905. 
Vom 6. Februar 1907. 
Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, 
betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der 
Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717), folgendes bestimmt: 
51 Cu §. 1 der Kaiserlichen Verordnung). 
Zur Zwangsvollstreckung werden, soweit nicht durch bestehende Vorschriften ein anderes 
angeordnet ist, die Vorsteher der Dienststellen ermächtigt, die für die Feststellung der beizutreibenden 
Geldforderungen und Ansprüche auf Herausgabe von Sachen zuständig sind. Dem Gouverneur
	        
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