Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(120) 
. 226. 
Der Fuß, nach welchem diese Leistungen vertheilt werden, wird durch die Servistaxen bestimmt. 
ß. 227. 
In den Garnisonorten, in welchen eine Servistare bereits besteht, ist dieselbe belzubehalten, und 
da, wo noch keine vorhanden, oder wo, bei Aufbringung der Servisbeicräge, Willkuͤhr und Praͤ— 
gravation Einzelner wahrzunehmen ist, und diesen Mängeln nicht anders, als durch Entwerfung 
einer neuen Taxe abgeholfen werden kann, ist eine solche von der Obrigkeic des Orces, mie Zuziehung 
der Communrepräsentanten, unter Berücksichtigung der bisher Seate gefundenen Servispflichtig- 
kelt und Beobachtung der möglichsten Gleichmäßigkeit, anzufertigen. Auf den Fall, wenn hierbei 
eine Vereinigung nicht zu bewirken seyn sollte, wird die Kriegs--Verwaltungs.- Kammer, mir Berück- 
sichtigung der in den folgenden 9. §. aufgestellten Grundsätze, die behusige Anordnung ertheilen. 
6 . 228. 
Die Ausmittelung dieser Serviskaren soll dann nach folgenden Grundsäßtzen gescheben: 
a) sämmeliche städtische Grundstücke sollen nach ihrer Ertragsfähigkeic durch die Ausschußpersonen 
der Commun, unter der teiltung der Obrigkeit und mit möglicher Vermeldung aller Kosten, 
abgeschäte werden. Hierbei wird weder das besondere Acceiv= noch Passiv-Vermögen des 
Besibers, noch dessen besonderer Gewerbsverdienst berücksichtigl. Die Werkstellen selbst da- 
gegen kommen in Abschäung. Auch werden bei den Gebäuden die Wohnungen des Ei- 
genthümers, nach einer unparthelischen Schätung, mil beachter; 
b) die Garcen- und Feld-Grundstücke, so wie entferne liegende Gebäude werden, erstere unter 
einer Bonitirung, leßkere aber nach ihrer etlwanigen Ertragsfähigkeic, gewürdere; 
J) das gefundene Resultat des Nubungserkrags wird nach einem gleichförmigen Fuße zum Ca- 
pitale erhöhet, und dieses Capikcal gewährk die Servistare; 
d) die Taxen werden, nach der Reihe der Nummern, in ein tocalkakaster gebracht. In diesem 
sind sodann die Gebäude, welche mie Militair belege werden können, von denjenigen Grund- 
stücken zu trennen, die wegen ihrer Enrlegenheic, oder als Feld- und Garten-Grundstücke, 
nicht zur Naturaleinquartierung zu ziehen sind. 
220. 
Es wird inzwischen hiermie ausdrücklich zugesichere, daß diese Tare niemals als Maßstab irgend 
einer andern Abgabe angenommen werden soll. 
20. 
Die (okalkataster sind in sämmtlichen Srädten von Zeit zu Zeic, und wenigstens aller 5 Jahre, 
zu revidiren.
	        
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