Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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zu  bestellen  hat,  vorbehaͤltlich  jedoch  der  den  Wald-Besitzern  und  Gemeinden  in  dieser
Beziehung  gesetzlich  obliegenden  Verbindlichkeiten.
g.  46.

Die  Forst-Gerichtsbarkeit,  nemlich  das  auf  die  Forst=  und  Jagd-Polizei  sich  be-Fiehende
  Strafrecht  über  alle,  sowohl  die  gräflichen  als  die  übrigen  betreffenden  Waldungen,
  wird  durch  den  in  Königseggwald  anzustellenden  gräflichen  Polizei-Amtmann
ausgeübt,  welcher  in  dieser  Beziehung  Unserer  höheren  Forst-Behörde  untergeordnet
  ist.

So  lange  an  gedachtem  Orte  die  Anstellung  eines  Amtmanns  nicht  Statt  sindet
(oben  §.  32),  kann  der  Amtmann  in  Aulendorf  auf  gleiche  Weise  mit  der  Ausübung
der  Forst-Gerichtsbarbeit  beauftragt  werden.

.46.

In  Absicht  auf  die  Ausuͤbung  der  Forst--  und  Jagd-Polizei  und  Forst-Verwaltung
  wird  dem  Grafen  ausnahmsweise  gestattet:

a)  fuͤr  seine  eigenthuͤmlichen  Waldungen  einen  Forst-Verwalter  und  das  erforderliche
  niedere  Forst-Personal  im  Verhältnisse  von  Privat-Dienern  anzustellen,
  deren.  Annahme  und  Entlassung  einzig  von  den  Bestimmungen  des
Dienst-Contrakts  abhängig  bleibt;  auch

3)  die  Beaufsichtigung  der  Gemeinde-Stiftungs=  und  Privat-Waldungen  in
forst=  und  jagdpolizeilicher  Beziehung  seinem  Forst-Verwalter  zu  übertragen,
dessen  gesetzliche  Befähigung  hiezu  bei  Unserer  höheren  Forst-Behörde  gehsrig
  nachzuweisen  ist.

Dieser  in  Königseggwald  anzustellende  gräfliche  Forst-Verwalter  wird  rücksichtlich
der  eigenthümlichen  Waldungen  des  Grafen  Unserer  höheren  Forst-Behbrde  unmittelbar
  untergeordnet,  rücksichtlich  der  übrigen  Waldungen  aber  hat  er  nur  die  Vefugnisse
eines  Revierförsters  und  steht  unter  Unserem  betreffenden  Forstamte.

Für  die  Pflicht-Erfüllung  seiner  Forstdiener  hat  der  Graf  gleich  dem  Fiskus  mit
seinem  Vermögen  zu  haften.

467.

Sowohl  bei  Ausuͤbung  der  vorgedachten  Gerechtsame,  als  auch  in  Ansehung  der

zum  Vehuse  des  Waldschutzes  zu  treffenden  Vorkehrungen  haben  sich  die  graͤflichen