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zu bestellen hat, vorbehaͤltlich jedoch der den Wald-Besitzern und Gemeinden in dieser
Beziehung gesetzlich obliegenden Verbindlichkeiten.
g. 46.
Die Forst-Gerichtsbarkeit, nemlich das auf die Forst= und Jagd-Polizei sich be-Fiehende
Strafrecht über alle, sowohl die gräflichen als die übrigen betreffenden Waldungen,
wird durch den in Königseggwald anzustellenden gräflichen Polizei-Amtmann
ausgeübt, welcher in dieser Beziehung Unserer höheren Forst-Behörde untergeordnet
ist.
So lange an gedachtem Orte die Anstellung eines Amtmanns nicht Statt sindet
(oben §. 32), kann der Amtmann in Aulendorf auf gleiche Weise mit der Ausübung
der Forst-Gerichtsbarbeit beauftragt werden.
.46.
In Absicht auf die Ausuͤbung der Forst-- und Jagd-Polizei und Forst-Verwaltung
wird dem Grafen ausnahmsweise gestattet:
a) fuͤr seine eigenthuͤmlichen Waldungen einen Forst-Verwalter und das erforderliche
niedere Forst-Personal im Verhältnisse von Privat-Dienern anzustellen,
deren. Annahme und Entlassung einzig von den Bestimmungen des
Dienst-Contrakts abhängig bleibt; auch
3) die Beaufsichtigung der Gemeinde-Stiftungs= und Privat-Waldungen in
forst= und jagdpolizeilicher Beziehung seinem Forst-Verwalter zu übertragen,
dessen gesetzliche Befähigung hiezu bei Unserer höheren Forst-Behörde gehsrig
nachzuweisen ist.
Dieser in Königseggwald anzustellende gräfliche Forst-Verwalter wird rücksichtlich
der eigenthümlichen Waldungen des Grafen Unserer höheren Forst-Behbrde unmittelbar
untergeordnet, rücksichtlich der übrigen Waldungen aber hat er nur die Vefugnisse
eines Revierförsters und steht unter Unserem betreffenden Forstamte.
Für die Pflicht-Erfüllung seiner Forstdiener hat der Graf gleich dem Fiskus mit
seinem Vermögen zu haften.
467.
Sowohl bei Ausuͤbung der vorgedachten Gerechtsame, als auch in Ansehung der
zum Vehuse des Waldschutzes zu treffenden Vorkehrungen haben sich die graͤflichen