Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 182 ) 
ß) für die gewöhnlichen Erecutionscommandos die F. y. 164, 165 und 163 ersten Theils 
die nöthigen Bestimmunzgen. 
6. 76. 
Der auf Erecucion commandirte Soldat erhäle einen Erecutlonsschein, und, wenn bis an den 
Oct seiner Bestimmung ein, oder mehrere Nachtquartiere nothwendig sind, biernächst auch eine Marsch- 
rouce. Der Soldat hat auf dem Hinwege in diesen Nachtquartieren nur das unenegeldliche Unter- 
kommen, aber keine Verpflegung zu fordern, weil die ihm ausgesebten Erecutionsgebühren vom 
Tage seines Abganges aus der Garnison anfangen. Auf dem Rückwege hingegen trite das für das 
Marschquartier vorgeschriebene Gebuhrniß ein. 
. 77. 
Wenn der Solbae im Orte seiner Bestimmang angekommen ist, hat derselbe, unter Vorzeigung 
des Executionsscheins, sich bei der Ortsobrigkeit und bei Demjenigen zu melden, wo er als Execution 
eingelegt werden soll. Bel tebterm hat er sein Quartier zu nehmen, aber keine Verpflegung zu 
verlangen. 
". 78. 
Der 9. 165 ersten Theils setzt das Erecutionsgebührniß täglich 
für einen Unteroffizier auf —. 8 gr. —= und 
für einen Gefreiten, oder Gemeinen auf —- 5 gr. —. 
fest. 
Der Compagniecommandant hat den Commandirten mit dem zu seiner Verpflegung noͤthigen 
Geldbeduͤrfnisse vorschußweise zu versehen, weil die Executionsgebuͤhren, nach 9. 166 ersten Theils, 
von der .requirirenden Civilbehoͤrde im Ganzen ausgezahlt werden. 
ß. 79. 
Es koͤnnen Faͤlle eintreten, wo ein Soldat bei mehrern Personen als Execution eingelegt wird. 
Er hat dann sein Quartier täglich zu wechseln. Das Erecutionsgebührniß kann in diesen Faͤllen 
ebenfalls nur einfach verlangt und in Ansat gebracht werden. 
. . 
Der auf Erecution commandirke Soldac verläße den Ore seiner Bestimmung niche eher, als 
bis ihm der Weichschein eingehändige wird, welcher von derselben Civilbehörde unterschrieben seyn 
muß, die den Executionsschein ausstellte. Durch den Weichschein hac sich der Soldat bei seinee 
Rückkunft zu legitimiren. 
IVter Abschnitt. 
Von den Spann= und Mannschafts-Diensten. 
1stes Capitel. 
Spanndienste. 
ß. 81. 
Die §6. . 183 bis mie 20)0 ersten Theils enthalten die Vorschriften für die, von den Slädten 
und Oreschaften, dem Militair zu leistenden Spanndienste,
	        
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