Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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4.) bei Transporken von Monkirungen, Eaqulpagestücken, Armacur und Muniion sollen die 
Wagen nur mit wirklich Königl. Milicaireigenehum beladen werden. Das Mitaufladen von 
Eigenthum, welches einzelnen Milleairpersonen gehöre, wird unter Androhung der nachdruck- 
lichsten Strafe verboten; ,- 
5.)essollkeingesunderSolbatsichaufeinenbeladenenVorspanmvagensetzen,auchwederfein 
Gewehr, oder den Tornister darauf legen duͤrfen; die Vorgesetzten haben mit aller Strenge 
hieruͤber zu halten; 
6.) der Anfuͤhrer eines Transports und, auf Maͤrschen ganzer Truppenabtheilungen, die Compagnie— 
commandanten, sind dafür verantworclich, daß die ladung möglichst gleichmäßig vertbeilt 
werde und eine Begünstigung blerbei nicht Scatt finde; 
.) die Eigenthümer der Geschirre, oder die Knechte der erstern, sollen Seiten des Militairs 
gut behandele und nicht genöthiget werden, ihr Spannvieh über die Gebühr anzurreiben. 
Wer sich eine Mißhandlung dieser Art zu Schuloen kommen läße, hat eine, den Umständen 
angemessene, nachdrückliche Strafe zu erwarten. 
§. 00. 
Es soll nach geleisteter Spannung jedesmal Seiten des Mllikairs durch den Anführer des Trans- 
ports, oder durch die Compagniecommandanten, und anderen Truppenabtheilungen vorgesetzten Offiziere, 
auf dem Spannbillet gebhörig quittirc werden. 
Ist die Fuhre von dem Milicair unmittelbar bei der Orksobrigkeic requirirt worden, so ist, nach 
. 207 ersten Thtils, der Grund der RequisicIon auf dem Spannbillec zugleich mie zu bemerken. 
D#tes Capitel. 
Mannschaftödienste. 
6 K. l. 
Die dem Militalr zu leistenden Mannschaftsdienste können, nach F. 210 ersten Theils, Scate finden, als: 
A.) Botendienste, 
.) Wachrdienste, und 
C.) Handdienste. 
" 4“ 
Die teistung der Botendienste wird nothwendig: 
zu Führung und Einholung von Militair und zu Versendung von Dienstschrifeen. 
Die §F. #. 212 und 213 ersten Theils enthalten die nähern Bestimmungen über die Gestellung 
der erforderlichen Boten. 
Aus jener Bestimmung gehe hervor und wird dem Milikair noch besonders aufgegeben: 
a) daß die zum Fuͤhren noͤthigen Boten zwar von jedem Commandanten einer Truppenabtheilung, 
wie auch von dem einzelnen Commandircen, unmittelbar von der Ortsobrigkeie erlangt werden kön- 
nen, jedoch keinesweges auf den Heerstraßen (Chausseeen), sondern unter der ausdrücklichen Bedingung: 
„wenn die Wege nicht mit Wegweisern vollständig versehen sind, wenn es dunkel, oder Schnee- 
„wekter ist; oder wenn überhaupt eine Irrung leicht möglich werden könnte.“ 
Hlernächst müssen auf Märschen die Quartiermacher aus jedem Orte, der mit Truppen belegk wird, 
einen Boten bis auf den Vereheilungsort entgegen schicken, um dle Detachements zu führen. Diese
	        
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