Gesetzfämmlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
18.
27.) Verordnung der Landesregierung,
die Theilnahme hiesiger Unterthanen an Feuer-Versicherungs-Anstalten und die
Uibernahme der Agentschaften für leßtere betreffend;
vom 23 ten Juli 1828.
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c.
Liebe getreue. Wir finden Uns bewogen, uͤber die Theilnahme der hiesigen Untertha—
nen an Feuer-Versicherungs-Anstalten und die Uibernahme der Agentschaften fuͤr letztere,
Nachstehendes zu verordnen:
C. J.
Es soll kuͤnftig Unsern Unterthanen, die bei der, fuͤr Unsere alten Erblande bestehenden, Unter welchen
Immobiliar-Brandversicherungs-Societät versicherten Gegenstände an Gebäuden und den, Bedingungen
. 7 Tit. I des Mandars vom 10ten November 1784, bezeichneten Geräthschaften, oder kunftig Mieige
Maschinen, welche sich in den zu bürgerlichem Gewerbe bestimmten Gebäuden befinden, 1) hr unbeweg-
nur noch bei einer in= oder ausländischen Feuer-Versicherungs-Anstalt in so weit ver= liches
sichern zu lassen, gestattet seyn, als dies niche bereits zur völligen Sicherstellung gegen v½
Brandverlust bei der zuerst bemerkten Societät geschehen ist.
Auch dürsen
S. II.
Unsere Unterthanen ihr Mobiliarvermögen, (wozu aber die vorerwähnten, an sich dazu und 2) ihr be-
gehörigen Geräthschaften und Maschinen in dieser Beziehung nicht zu rechnen sind,) welches wegliches Ver-
sich an einem Orte hiesiger Lande befindet, zu gleicher Zeit nur bei einer in-oder aus- Herndschiben
ländischen Feuer-Versicherungs-Anstalc in angemessener Weise führohin versichern lassen. versichern las-
Es soll jedoch die Versicherung dergleichen Mobiliarvermögens bei mehreren Feuer= sen können.
Versicherungs-Anstalten zulässig seyn, wenn dies Vorhaben vorher, mit Angabe binlängli= Wenn eine
cher Bewegungsgründe, z. B. weil erweißlich die beabsichtigte Versicherung, wegen ihres Ausnahme ven
— — . ,, diesem Verbote
Umfangs, von einer Anstalt nicht hat uͤbernommen werden moͤgen, der Ortsobrigkeic ange= bei, dem Mobi-
Gesetzsammlung 1828. ( 32 )