Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

  
Gesetzfämmlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
18. 
27.) Verordnung der Landesregierung, 
die Theilnahme hiesiger Unterthanen an Feuer-Versicherungs-Anstalten und die 
Uibernahme der Agentschaften für leßtere betreffend; 
vom 23 ten Juli 1828. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
Liebe getreue. Wir finden Uns bewogen, uͤber die Theilnahme der hiesigen Untertha— 
nen an Feuer-Versicherungs-Anstalten und die Uibernahme der Agentschaften fuͤr letztere, 
Nachstehendes zu verordnen: 
C. J. 
Es soll kuͤnftig Unsern Unterthanen, die bei der, fuͤr Unsere alten Erblande bestehenden, Unter welchen 
Immobiliar-Brandversicherungs-Societät versicherten Gegenstände an Gebäuden und den, Bedingungen 
. 7 Tit. I des Mandars vom 10ten November 1784, bezeichneten Geräthschaften, oder kunftig Mieige 
Maschinen, welche sich in den zu bürgerlichem Gewerbe bestimmten Gebäuden befinden, 1) hr unbeweg- 
nur noch bei einer in= oder ausländischen Feuer-Versicherungs-Anstalt in so weit ver= liches 
sichern zu lassen, gestattet seyn, als dies niche bereits zur völligen Sicherstellung gegen v½ 
Brandverlust bei der zuerst bemerkten Societät geschehen ist. 
Auch dürsen 
S. II. 
Unsere Unterthanen ihr Mobiliarvermögen, (wozu aber die vorerwähnten, an sich dazu und 2) ihr be- 
gehörigen Geräthschaften und Maschinen in dieser Beziehung nicht zu rechnen sind,) welches wegliches Ver- 
sich an einem Orte hiesiger Lande befindet, zu gleicher Zeit nur bei einer in-oder aus- Herndschiben 
ländischen Feuer-Versicherungs-Anstalc in angemessener Weise führohin versichern lassen. versichern las- 
Es soll jedoch die Versicherung dergleichen Mobiliarvermögens bei mehreren Feuer= sen können. 
Versicherungs-Anstalten zulässig seyn, wenn dies Vorhaben vorher, mit Angabe binlängli= Wenn eine 
cher Bewegungsgründe, z. B. weil erweißlich die beabsichtigte Versicherung, wegen ihres Ausnahme ven 
— — . ,, diesem Verbote 
Umfangs, von einer Anstalt nicht hat uͤbernommen werden moͤgen, der Ortsobrigkeic ange= bei, dem Mobi- 
Gesetzsammlung 1828. ( 32 )
	        
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