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liarvermögen zeige, und von dieser, außer den Städten Dresden und Leipzig, mit Zustimmung des Be-
Statt finden zirks-Amts-Hauptmanns, genehmigk worden ist.
mag.
K. III.
Bestrafung der Hat Jemand diesen Vorschrifeen (§o. 1I und II) dadurch, daß er entweder, nach Publi-
necbr cation gegenwärtiger Verordnung, sein Vermögen in einer nach Obigem nicht erlaubten
ten. Weise hat versichern, oder vor Bekanntmachung dieses Gesebes abgeschlossene, zufolge dessel-
ben aber ferner nicht zulässig gewesene Versicherungen, nach Ablauf der Zeit, füc welche die
Versicherung geschehen war, verlängern lassen, entgegengehandelt, so ist
a) in dem Falle, wenn ein Brandschaden an den versicherten Gegenständen sich noch
nicht ereignet hak, der Conkraveniene mic einer Geldbuße von einhundert Thalern — —
oder, wenn diese nicht von ihm einzubringen wäre, mit einem dreimonatlichen Gefängniß
zu bestrafen, und überdies behufige Vorkehrung von dessen Obrigkeic in Zeiten zu treffen,
damic, wenn während der Dauer dieser Versicherungen bei andern Anstalten, als bel der,
für biesige Erblande bestehenden, Immobiliar-Brand-Versicherungs-Anstalt ein Brandscha-
den an den versicherten Gegenständen entstehen sollt#e, die aus jenen solchen Falls zu verhof-
fenden Vergütungen confiscirt werden können. Wird aber
b) die Contravention erst nach dem gänzlichen, oder theilweisen Verluste der versicherren
Gegenstände entdeckt, so soll der gesammte Betrag der dafür aus andern Feuer-Versicherungs-
Anstaleen, als der oberwähnten Immobiliar-Brand-Versicherungs-Anstalt, zu erwartenden
Entschädigungssummen confiscirt, oder, wenn zur Confiscation niche mehr zu gelangen seyn
möchee, solcher aus dem Vermögen des Contravenienten eingebrache, oder, wenn auch dies
nicht thunlich, derselbe der Uibertretung dieses Gesetzes halber, mic einer, nach der Größe
der Versicherungssummen und den sonstigen Umständen zu bemessenden, Gefängnißstrafe bis
zu sechs Monaten belegk werden, dafern niche eewa wider den Contravenienten zugleich, we-
gen Verdachts der Brandstiftung, eine Untersuchung anhängig und, in Folge derselben, auf eine
bärtere Bestrafung erkannt werden sollte, durch welche jene Gefängnißfkrafe absorbire wird.
K. V.
Zurllibernahme Demnchst darf Niemand eine Agentschafe, oder ähnliche Vollmacht für die Feuer-Ver-
der eenlehal- sicherungs-Anstalt zu Leipzig, oder auswärtige Anstalten der Arc übernehmen, der niche vor-
Verstcherungs= her von der Obrigkeit seines Wohnorts hierzu Erlaubniß erhalten hat.
Anstalten ist Diese Erlaubniß ist, wenn die Statuten der Anstalt der Behoͤrde noch nicht bekannt
Baure sind, nach vorheriger Einforderung derselben, so wie, außerhalb der Städee Dresden und
nöthig, Leipzig, lediglich mit Zustimmung des Bezieks-Amts-Hauptmanns, auch nur an völlig
rechrliche und zuverlässige Männer zu ertheilen.
Wer ohne diese Erlaubniß eine Versicherung gegen Feuersgefahr von einem Unserer Un-
terthanen für eine der obbemerkten Anstalten annimmt, wird mie dreimonatlicher Gefäng-
nißstrafe und, im Wiederholungsfalle, mic Zuchthausstrafe belegt werden.