fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Anlage 1. 
(Zu 819) 
  
Bedingungen, 
von denen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betriebe von Funkentelegraphen- 
stationen an Bord deutscher Schiffe durch Privatunternehmer abhängig ist. 
1. Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betriebe der Bordstation erfolgt unter Vor- 
behalt des jederzeitigen Widerrufs. 
2. Die Wahl der funkentelegraphischen Apparate und Einrichtungen ist frei, vorausgesetzt, daß 
die Bordstation folgenden Anforderungen genügt: 
a) Die Anlage der Station muß dem Stande der Wissenschaft und der Technik ent- 
sprechend ausgeführt sein. 
h) Die Bordstation muß so eingerichtet sein, daß sie sich der Wellenlängen von 600 und 
von 300 m bedienen kann. 
e) Die ausgesandten Wellen müssen so rein und so wenig gedämpft sein wie möglich. Ins- 
besondere ist die Verwendung von Sendevorrichtungen, bei denen die Erzeugung der 
ausgestrahlten Wellen im Wege direkter Entladung der Antenne durch Funken erfolgt, 
nicht gestattet, abgesehen von Fällen der Seenot. Sie kann indessen für gewisse be- 
sondere Stationen (z. B. für solche auf kleinen Schiffen) zugelassen werden, bei denen 
die Primärenergie 50 Watt nicht übersteigt. 
#) Die dem funkentelegraphischen Apparate zugeführte Kraft darf, an den Klemmen des 
Stromerzeugers der Station gemessen, unter normalen Verhältnissen ein Kilowatt nicht 
übersteigen. 
e) Unter dem Vorbehalte der besonderen Vorschriften über die Anwendung der 1800 m- 
Welle kann eine Kraft von mehr als einem Kilowatt angewendet werden, wenn das 
Schiff auf eine Entfernung von mehr als 200 Seemeilen von der nächsten Küstenstation 
Nachrichten auszutauschen hat, oder wenn infolge außergewöhnlicher Umstände die Uber- 
mittelung sich nur durch einen vermehrten Kraftaufwand ermöglichen läßt. 
!) Die Apparate müssen zum Senden und zum Empfangen mit einer Geschwindigkeit von 
mindestens 20 Wörtern in der Minute geeignet sein, wobei das Wort zu 5 Buchstaben 
gerechnet wird. Die mit mehr als 50 Watt arbeitenden Anlagen müssen so ausgerüstet 
sein, daß es leicht möglich ist, mehrere unter den normalen liegende Reichweiten zu er- 
zielen, deren kleinste etwa 15 Seemeilen betragen soll. 
8) Die Empfangsapparate müssen gestatten, mit dem größtmöglichen Schutze gegen 
Störungen Ubermittelungen mit den zugelassenen Wellenlängen bis zu 600 m zu 
empfangen. 
3. Die Schiffe, welche zu den beiden ersten unter Punkt 8 bezeichneten Kategorien gehören, 
müssen mit funkentelegraphischen Hilfsanlagen versehen sein, deren sämtliche Teile so sicher wie möglich 
untergebracht sind. Diese Hilfsanlagen müssen über eine nur für sie bestimmte Kraftauelle ver- 
fügen, sie müssen ferner schnell in Betrieb gesetzt werden können, wenigstens für einen sechsstündigen 
Verkehr genügen und eine Mindestreichweite von 80 Seemeilen für Schiffe der ersten Kategorie und 
von 50 Seemeilen für diejenigen der zweiten Kategorie besitzen. Die Hilfsanlage ist nicht erforderlich 
für Schiffe, deren normale Anlage die Bedingungen für Hilfsanlagen erfüllt. 
Die funkentelegraphischen Hilfsanlagen sind ebenso wie die Bordstationen selbst möglichst hoch 
über dem Oberdeck, und zwar je nach der Bauart des Schiffes und dem zur Verfügung stehenden 
Raume entweder in der Höhe der Brücke oder des großen Bootsdecks derart gesichert unterzubringen, 
daß sie ihrem Zwecke entsprechend auch bei einem Schiffsunfalle tunlichst lange über Wasser gehalten 
werden können und betriebsfähig bleiben. Bei Verwendung von Batterien für die Hilfsanlagen können 
basische Sammler im Funkenraume selbst aufgestellt werden, während Säuresammler wegen der sich
	        
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