Gesetzsammlung
Königrena n Sadhsen.
28.
40.) Mandat,
über die Verbürgungen der Frauenspersonen;
vom 61'en November 1828.
W2, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig vdon Sachsen 2c. 2.. 2c.
baben Uns, um den Bestimmungen über die Verbürgungen der Frauenspersonen eine gré-
ßere Einfachhei#, Zweckmäßigkeie und Gleichheit zu verschaffen, bewogen gefunden, Nach-
stebendes zu verordnen:
!*-
Zur Verbürgung einer Ehefrau für ihren Ehemann soll gehören: 1) --
1) daß sie vor dem competenten Richter (F. 5) geschebe; frauen für die
frauen für die
2) daß dieser Richter die Ehefrau vorher über den Vermögensverlust, den sie Ehemänner.
durch die Verbürgung sich zuziehen kann, belehre;
3) daß dem Geschäfee ein bestäcigeer Geschlechesvormund beitreke.
Außerdem wird dabei vorausgesetze, daß die Ebefrau volljährig und auch sonst ver-
fügungsfähig sei.
". 2.
Unter der Verbürgung wird hier jede Zusicherung, für eine Verbindlichkeit des Ehe-
mannes zu haften, verstanden. Einerlei ist es, ob die Verpflichlung des Ehemannes be-
reits vorhanden ist, oder erst nachher eintritt; ob der Ehemann auch verpflichret bleiben,
oder seiner Verbindlichkeit ganz entledigt werden solle.
Gesetzsammlung 1828. 43 )