Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

Gesetzsammlung 
Königrena n Sadhsen. 
28. 
  
  
  
40.) Mandat, 
über die Verbürgungen der Frauenspersonen; 
vom 61'en November 1828. 
W2, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig vdon Sachsen 2c. 2.. 2c. 
baben Uns, um den Bestimmungen über die Verbürgungen der Frauenspersonen eine gré- 
ßere Einfachhei#, Zweckmäßigkeie und Gleichheit zu verschaffen, bewogen gefunden, Nach- 
stebendes zu verordnen: 
!*- 
Zur Verbürgung einer Ehefrau für ihren Ehemann soll gehören: 1) -- 
1) daß sie vor dem competenten Richter (F. 5) geschebe; frauen für die 
frauen für die 
2) daß dieser Richter die Ehefrau vorher über den Vermögensverlust, den sie Ehemänner. 
durch die Verbürgung sich zuziehen kann, belehre; 
3) daß dem Geschäfee ein bestäcigeer Geschlechesvormund beitreke. 
Außerdem wird dabei vorausgesetze, daß die Ebefrau volljährig und auch sonst ver- 
fügungsfähig sei. 
". 2. 
Unter der Verbürgung wird hier jede Zusicherung, für eine Verbindlichkeit des Ehe- 
mannes zu haften, verstanden. Einerlei ist es, ob die Verpflichlung des Ehemannes be- 
reits vorhanden ist, oder erst nachher eintritt; ob der Ehemann auch verpflichret bleiben, 
oder seiner Verbindlichkeit ganz entledigt werden solle. 
Gesetzsammlung 1828. 43 )
	        
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