Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 244 ) 
dl.) Mandat, 
die Geschlechtsvormundschaft betreffend, 
vom 10ten November 1828. 
Wo%9, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c 
finden Uns bewogen, uͤber die Geschlechtsvormundschaft Folgendes festzusetzen: 
. 1. 
Allgemeine Be- Wiefern zur Gülrigkeit der Handlungen der Ehefrauen, der Tochter in vöterlicher 
gibinungen! Gewalt, und der, in Gemäßheit der allgemeinen Vormundschaftsordnung, zu bevormunden- 
keit der Rechts= den Frauenspersonen die Einwilligung der Ehemänner, Väter und Vormünder nöchig sei, 
geschäfte der ingleichen, wiefern diese Personen für jene allein handeln können, ist, soweit niche in An- 
Prunenber sebung der Ehefrauen und Tochter der 2 Züe und die folgenden 99. darüber etwas bestim- 
men, nach dem bestehenden Rechte zu beurtheilen. 
. 2. 
Andere Frauenspersonen können in der Regel gerichtliche und außergerichtliche Ge- 
schäfte, insoweic sie zu denselben überhaupt befugt sind, allein umernehmen. 
. 3. 
Handlungen, Nur bei folgenden Angelegenheiten derselben ist der Beitritt eines bestätigken Ge- 
tu welchen ein schlechtsvormundes erforderlich: · 
Geschlechtsvor- 
mund erfordert 1.) wenn sie adoptiren, oder adoptirt werden, ingleichen zu der, in §I. 5. der Beilage 
wird. zu dem Rescripte vom 8#ten Januar 1796, (Cod. Aug. 2e Fortsetzung, 1te Abtheilung 
S. 515) die Legitimation betreffenden Erklärung; 
2.) zu Ehestiftungen, oder deren Abänderung; 
3.) zu unwiderruflichen Erklärungen über die Gesammtheit, oder eine Quote des 
eignen Vermögens, oder einer Erbschaft, z. B. zu Erbverträgen, zum Ancricte oder zur 
Ausschlagung einer Erbschafe, zu Erbtbeilungen; 
4.) zu unwiderruflichen Erklärungen, wodurch das Eigenthum oder Erbvpachtsrecht an 
unbeweglichen Gütern erworben, veraußert, oder sonst aufgegeben werden soll. 
Das Elgenthum begreift das Reche der Mitbelehnschaft in sich.
	        
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