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dl.) Mandat,
die Geschlechtsvormundschaft betreffend,
vom 10ten November 1828.
Wo%9, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c
finden Uns bewogen, uͤber die Geschlechtsvormundschaft Folgendes festzusetzen:
. 1.
Allgemeine Be- Wiefern zur Gülrigkeit der Handlungen der Ehefrauen, der Tochter in vöterlicher
gibinungen! Gewalt, und der, in Gemäßheit der allgemeinen Vormundschaftsordnung, zu bevormunden-
keit der Rechts= den Frauenspersonen die Einwilligung der Ehemänner, Väter und Vormünder nöchig sei,
geschäfte der ingleichen, wiefern diese Personen für jene allein handeln können, ist, soweit niche in An-
Prunenber sebung der Ehefrauen und Tochter der 2 Züe und die folgenden 99. darüber etwas bestim-
men, nach dem bestehenden Rechte zu beurtheilen.
. 2.
Andere Frauenspersonen können in der Regel gerichtliche und außergerichtliche Ge-
schäfte, insoweic sie zu denselben überhaupt befugt sind, allein umernehmen.
. 3.
Handlungen, Nur bei folgenden Angelegenheiten derselben ist der Beitritt eines bestätigken Ge-
tu welchen ein schlechtsvormundes erforderlich: ·
Geschlechtsvor-
mund erfordert 1.) wenn sie adoptiren, oder adoptirt werden, ingleichen zu der, in §I. 5. der Beilage
wird. zu dem Rescripte vom 8#ten Januar 1796, (Cod. Aug. 2e Fortsetzung, 1te Abtheilung
S. 515) die Legitimation betreffenden Erklärung;
2.) zu Ehestiftungen, oder deren Abänderung;
3.) zu unwiderruflichen Erklärungen über die Gesammtheit, oder eine Quote des
eignen Vermögens, oder einer Erbschaft, z. B. zu Erbverträgen, zum Ancricte oder zur
Ausschlagung einer Erbschafe, zu Erbtbeilungen;
4.) zu unwiderruflichen Erklärungen, wodurch das Eigenthum oder Erbvpachtsrecht an
unbeweglichen Gütern erworben, veraußert, oder sonst aufgegeben werden soll.
Das Elgenthum begreift das Reche der Mitbelehnschaft in sich.