Bußtags-Col-
lecten-Casse
in den Erb-
lauden.
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dagegen hat das Herzogthum zu der, auf dem allgemelnen Fonds der ältern Schullehrer-Besoldungs-
Casse haftenden, jährlichen Leistung an 300 Thlr. — — bis zur Realisirung dieser Theilung, in
dem Verhälenisse, als es an diesem Fonds Theil nimmt, beizutragen, sowohl bei Vollziehung dieser
Theilung eine Summe von 2008 Thlr. 19 gr. 2 pf. in mic 5 vom Hundert zinsbaren
Acuvis der Königl. Sächs. Regierung, welche dafür die Verbindlichkeic, vorbemeldete Leistung an
300 Thlr. — — jaährlich ferner abzuführen, und, nach deren Wegfall, den Descendenten der
jetzigen Empfängerinn eine Summe von 6000 Thlr. — — auszuzahlen, übernimmet, auszuliefern,
nicht minder die, seit dem 61en Junius 1815, aus der ältern Schullehrer-Besoldungs-Casse auf
oberwähnte rückständige Zulagen, oder sonst, in das Herzogthum geleistete Zahlungen sich anrechnen
zu lassen, und endlich die, wegen der dem allgemeinen Fonds dieser Casse, oder der Weigandischen
Seiftung zugehörigen Actironmm, seit gedachtem Tage aufgewendeten Kosten in dem WVerhalenisse
seiner Theilnehmungsrechte mitzutcagen.
Es wird jedoch der Königl. Preuß. Regierung hierbei noch zugesichere, daß ihr, wenn die
Empfängerinn der mehrerwähnten Rente an 300 Thlr. — — mit Tode abgegangen seyn wird,
davon, mit Beifügung eines Zeugnisses über die von ihr nachgelassene Oescendenz, Nachriche ge-
geben, auch, wenn dieselbe Descendenten nicht bimnterlassen haben und mithin die Auszahlung der
den letzteren legirten 6000 Thlr. — — nichte eintreten follée, die dazu beigetragene Summe
von 2008 Thlr. 19 gr. 2 pf. unverzüglich baar zurückgezahlt werden solle. Sollte auch bei dem
Ableben der Empfängerinn der Rente über deren Oescendenz rechtliche Gewißheic nicht sofort zu er-
langen seyn, und daher der Anfall der feaglichen 60000 Thaler eest später Statt finden, so soll der
Königl. Preußz Regierung auch von der, durch obervormundschaftliche oder sonstige Verwaltung
dieser 6000 Thaler, etwa statt gefundenen Vermehrung des Hauptstammes ihr Antheil, nach Ver-
bäleniß ihres geleisteten Veitrags, mit solchem, sobald als jene Verwaltung beendigee ist, aus-
zeliesert werden.
V.
Das Capital= und sonstige Vermögen der, von dem Kirchenrathe und Ober-Cousistorio zu
Dresden verwalteten, Bußcags-Collecten-Casse wird nach den aus derselben, dem Ameskcankenhause,
dem Aklmosenamte, und der Friedrichstädter Real= und Armen-Schule zu Dresden, den allgemei-
nen Zucht= und Armen-Häusern, dem Landarbeitshause zu Colbiß und der ältern Schullebrer=
Besoldungs-Casse, angewiesen gewesenen jährlichen Bezügen zur Theilung gezogen. Hiernach nimme
das Herzogihum Sachsen an den für die allgemeinen Zucht= und Armen-Häuser, dus Landarbeits-
baus zu Coldib, und die ältere Schullehrer-Besoldungs-Casse ausgefallenen QOnoten in demselben
Verhälenisse Theil, als es bei der Auseinandersetzung dieser Instirute theilnehmend geworden ist,
wobei im Betceff der Reparticion der auf das Landarbeitshaus zu Coldi6 gekommenen Quoten der
bei der Armenhaus-Haupt- Casse Statt gefundene Abtheilungsmaßstab in gegenwaͤrtigem Falle ebenfalls
in Anwendung kommen soll, In dessen Verfolg hat das Herzogthum von dem Vermäögen der Buß-
tagscasse uͤberhaupt