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47.) Convention,
zu Festsetzung der dffentlichen Verhältnisse in Beziehung auf die in dem Kdnigreiche
und dem Herzogthume Sachsen befindlichen Familienstiftungen, und zu Sicherstellung
der Rechte der dabei betheiligten Privatpersonen;
vom 27 en September 1825.
(Ratificirt Königl. Sächsischer Seits unter dem 12ten Februar 1826, und Königl. Preußischer Seits
unter dem ODten Februar 1826.)
Zu Festsetzung der oͤffentlichen Verhaͤltnisse in Beziehung auf die im Koͤnigreiche und Herzogthume
Sachsen befindlichen Familienstiftungen, und zu Sicherstellung der dabei betheiligten Privatberechtigten,
ist zwischen den unterzeichneten beiderseitigen Koͤnigl. Commissarien, bis auf Genehmigung ihrer
hoͤchsten Behoͤrden, folgende Vereinigung getroffen worden.
Art. 1
Unter Familienstiftungen werden hier lediglich diejenigen verstanden, welche zum Besten ein-
zelner, namentlich ausgedrückter Familien fortdauernd und dergestalt errichcet sind, daß den Ange-
hörigen der benannten Familien entweder ausschließlich, oder vorzugsweise das Reche zusteht, die
Nutzungen gewisser Vermögensgegenstände zu einem von dem Stifter ausdrücklich vorgeschriebenen
Zwecke zu beziehen. Bei Beurtheilung der Frage, welche von den, zufolge des §. II. der Conven-
tion vom 27 sten Juli 1817, angezeigken Familienstiftungen der Aufsicht der einen oder andern Re-
gierung für die Zukunft unterworfen seyn sollen, ist
1.) darauf zu sehen, ob nach den Stiftungsurkunden der Hauptzweck der Stiftung an einem
bestimmten Orte in Erfüllung gehen soll, wie z. B. namentlich bei Seiftungen zu Freitischen, oder
Wohnungen und andern Uncerstützungen in dazu bestimmren örtlichen Anstalten. Eine solche Siif-
tung folgt der Aufsicht derjenigen Regierung, in deren Gebiete der bezeichnete Ort gelegen ist.
Da, wo ein solches Verhältniß nicht vorhanden ist, kommt es sodann
2.) darauf an, ob den Familiengliedern durch die Stiftungsurkunden oder sonstige, vor dem
5ten Juni 1815, rechtsgültig getroffene Verfügungen:
a) Angehörige gewisser Provinzen, Orte oder tocalanstalten des Königreichs oder Herzogthums
Sachsen vorzugsweise, oder ausschließlich substituirt sind, und solchenfalls sind dergleichen
Familienstiftungen derjenigen Regierung zu überweisen, uncer deren Landeshoheit sich die
fraglichen Provinzen, Orte, oder Localanstalten befinden;