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Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Ver-
trag unterzeichnet und untersiegelt. «
So geschehen Berlin, den 3ten September 1853.
(gez.) Friedrich Leopold Alerander Mar Carl Wilhelm
Henning. Philipsborn. von Stockhausen.
s E 0
96) Verordnung,
die Eingangszollsätze vom ausländischen Syrup betreffend;
vom 30sten December 1853.
Friedrich August, von GOTTEES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2.
In der wegen des Steuersatzes vom inländischen Rübenzucker und der Eingangsgoll=
sätze vom ausländischen Zucker und Syrup für den Zeitraum vom 1 sten September 1853
bis Ende August 1855 unter dem 29sten Juni dieses Jahres erlassenen Verordnung
(Gesetz= und Verordnungsblatt von diesem Jahre Seite 147) ist, unter Anderem, § 2
unter 2 festgestellt, daß Syrup in dem Zeitraume vom 1sten September bis Z3lsten
December 1853 einem Eingangszolle von Vier Thalern — —, dagegen in dem Zeit-
raume vom isten Januar 1854 bis Ende August 1855 unter den besonders vorzuschrei-
benden Bedingungen und Controlen einem solchen von Zwei Thalern — — für den
Centner unterliegen solle.
Nachdem jedoch nunmehr unter den Zollvereinsstaaten eine weitere Vereinbarung über
die Ausführung der Verabredungen wegen Verzollung des ausländischen Syrups getroffen
worden ist, so verordnen Wir demgemäß, was folgt:
1.
Der für den Zeitraum vom isten Januar 1854 bis Ende August 1855 vorgeschrie-
bene Zollsatz von Zwei Thalern — — für den Centner ausländischen Syrups bezieht
sich nur auf gewöhnlichen Syrup, d. h. solchen, welcher nach dem Ergebnisse der dar-
über von der Steuerbehörde anzuordnenden Ermittelungen krystallisirbaren Zucker gar nicht
oder nur in geringer Menge enthält.
1853. 50