Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

( 281 ) 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Ver- 
trag unterzeichnet und untersiegelt. « 
So geschehen Berlin, den 3ten September 1853. 
(gez.) Friedrich Leopold Alerander Mar Carl Wilhelm 
Henning. Philipsborn. von Stockhausen. 
s E 0 
96) Verordnung, 
die Eingangszollsätze vom ausländischen Syrup betreffend; 
  
vom 30sten December 1853. 
Friedrich August, von GOTTEES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2. 
In der wegen des Steuersatzes vom inländischen Rübenzucker und der Eingangsgoll= 
sätze vom ausländischen Zucker und Syrup für den Zeitraum vom 1 sten September 1853 
bis Ende August 1855 unter dem 29sten Juni dieses Jahres erlassenen Verordnung 
(Gesetz= und Verordnungsblatt von diesem Jahre Seite 147) ist, unter Anderem, § 2 
unter 2 festgestellt, daß Syrup in dem Zeitraume vom 1sten September bis Z3lsten 
December 1853 einem Eingangszolle von Vier Thalern — —, dagegen in dem Zeit- 
raume vom isten Januar 1854 bis Ende August 1855 unter den besonders vorzuschrei- 
benden Bedingungen und Controlen einem solchen von Zwei Thalern — — für den 
Centner unterliegen solle. 
Nachdem jedoch nunmehr unter den Zollvereinsstaaten eine weitere Vereinbarung über 
die Ausführung der Verabredungen wegen Verzollung des ausländischen Syrups getroffen 
worden ist, so verordnen Wir demgemäß, was folgt: 
1. 
Der für den Zeitraum vom isten Januar 1854 bis Ende August 1855 vorgeschrie- 
bene Zollsatz von Zwei Thalern — — für den Centner ausländischen Syrups bezieht 
sich nur auf gewöhnlichen Syrup, d. h. solchen, welcher nach dem Ergebnisse der dar- 
über von der Steuerbehörde anzuordnenden Ermittelungen krystallisirbaren Zucker gar nicht 
oder nur in geringer Menge enthält. 
1853. 50
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.