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49) Convention
uͤber die, in dem Koͤnigreiche und dem Herzogthume Sachsen, außer den, in der Haupt-
condemion vom 28#ten August 1810, und den nachträglichen Conventionen vom Aten
April und 270en September 1825, auseinandergesetzten Stiftungen, noch ferner zur
Auseinandersetzung gezogenen Privat= und ECocal-Stiftungen;
vom 28 ten December 1825.
(Natificirt Königl. Sächsischer Seits unter dem 3 1 en August 1826, und Königl. Preußischer Seits
unter dem 6 ½ August 1826.)
Nachdem von den Behoͤrden des Koͤnigreichs und Herzogthums Sachsens, außer den, in der
Hauptconvention vom 28sten August 1819, und der nachtraͤglichen Convention vom Aten April
1825, auseinandergesetzten Stiftungen, und saͤmmtlichen in der Convention vom 27sten Septem-
ber 1825 enthaltenen Familienstiftungen, in Folge der Convention vom 27sten Juli 1817, 8. 11,
noch eine bedeutende Anzahl andrer Stiftungen angezeigt worden, welche weitere Bestimmungen
erforderlich machen; so haben sich die unterzeichneten Königlichen Commissarien über diese Stiftun-
gen, bis auf beiderseitige Allerböchste Genehmigung, in folgender Maße vereiniget.
Art. I.
Bei Bestimmung der Landeshoheic über die gedachten Seiftungen kommt es, soweit solche
nicht aus dem Friedenstractate vom 18ten Mai 1815 von selbst folgt, in Gemäheit der bereits
durch die Convention vom 2 7' sten Juli 1817 festgesetzten allgemeinen Grundsätze, und nach der,
zu Beseitigung einiger, über deren Anwendung enestandener Zweifel, getroffenen Uibereinkunfe,
zunächst und
1) darauf an, ob eine Seifeung an einem bestimmeen Orte dergestale ihren unveränderlichen
Siß hatc, daß daselbst der Hauptzweck der Stiftung in Erfüllung gehe, indem eine solche Sciftung
jederzeit der Landeshoheit über den Ort, wo sie ihren Sitßz hac, solgte. Hierber sind, außer den
im §. 12 JNo. 1 der Convention vom 2 7sten Juli 1817 gedachten Kirchen, Schulen, Universi-
käten, Erziehungs-, Versorgungs-, Kranken= und Siechen-Häusern, auch Hospitäler, Waisen-
häuser und Stiftungen zu Freitischen, oder Wohnungen und andern Unterstützungen in dazu be-
stimmcen örtlichen Anstalten, ingleichen zu Erbbegräbnissen, Monumenten, Gedächtnißpredigten,
oder andern, an gewissen Orten zu veranstaltenden Feierlichkeiten, insofern diese für sich allein
den Hauptzweck der Stiftung ausmachen und nicht blos als Nebenzweck, oder als Bedingung
eines als Hauptzweck zu betrachtenden Genusses, bei den unter eine der folgenden Kategorieen
gebörenden Stiftungen verordnet sind, zu rechnen. Sind aus dem Vermögen solcher Stiftungen,
die ursprünglich lediglich zum Besten gewisser Orte gegründet worden, in der Folge Stiftungen
für allgemeinere Zwecke, z. B. zu Stipendien für Seudirende, jedoch in widerruflicher Weise,