Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(XAM) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— .....——— —— — 
Wechsel oder andere Schuldoerschreibungen — Bestimmungen uͤber die Zülässigkeit Seilenzeßl¾ 
de# Executioprocesses aut solchen, deren Ausstelle sich fälschlich für 
wechselmündig oder masorenn ausgegeben, 4. 
- - majorenner Familien söhne und 
Studemen — hinsichtlich derselben bewendet es bei den zeitherigen Be- 
stimmungen vom 29. December 1718 und 29. März 1822, 5. 
2 - desgl. bewendet es bei den ze icherigen 
nechselrechtlichen Vorschriften binsichtlich der Kauf- und Han— 
dels-Leute, 5. 
Wechselrecht — dessen Anwendung gegen Militairpersonen, . . . 166. 
Pachtungen. 
Wechselschulden der Offiziere — diesfallsiges Verfahren, 10606. 
Weinschank, #(. Handel te. 6 
Werg, (. Schönburg. Receßherrschaften. 1 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — hwinsichtlich derselben sind Milltairper- # 
sonen wie Civilpersonen zu behandeln, . . .1168. 
Willenserklarung,tetzte,sTestamcutc 
Wirthschaftschefs — deren Verquartierung auf Maͤrschen, 175. 
Wittwen, s. Soldatenwittwen. 
Wochenmaͤrkte, s. Lebensmittel. 
Wundärzte, (. Aerzte und Wundärzte. 
Würtemberg, (. Crimina lfälle. MW72 
Wüstungen, gewesenc oder aufgebauete — deren Befreiung von Milikairleistungen, 135. 
Z. 
Zielschiessen des Militairs — die unentgeldliche Anweisung der Plaͤtze dazu betr. 93. 173. 180. 
Zittau, s. Vierstaͤdte. 
Zoll, s. Gleits- Zoll- ꝛc. Gelber- 
Zunftzwang, (. Technische Bildungsanstalt. 
Zusammenkünfte des Volks, außecrordentliche, Lustbarkeiten 2c. derfallssge Kenn- 
  
nißnahme und Beaufsichtigung Seiten der Garnisoncommandanten, 1455. 
Zusammenziehungen des Militairs, außcrordentliche — inwiesern dafür die Vestim“ 
mungen wegen der Cantonirungen gelten, . 101. 
- - - - s. Marsch. 
  
Anmerkung. 
Hoͤchster Anordnung zufolge wird hierdurch wiederholt bekannt gemacht, daß Ergaͤnzungen angeblich 
nicht eingegangener Stücke der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen künflig nicht Start finden 
können, wenn dergleichen Defecte der unterzeichneten Redaction nicht spätestens sechs Wochen nach 
dem jedesmaligen, in der keipziger Jeitung angekündigten Erscheinen eines Stücks gedachter Gesetzsamm- 
lung angezeigt worden sind. Nach Verlauf des bemerkten Termins hat man sich einzig an die hiefige 
Königliche Hofbuchdruckerei zu wenden. 
Dresden, am 23. April 1829. 
Redaction der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.