Metadata: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

754 Staatskassenverwaltung. 
Spezialkassen, die eine selbständige Rechnung legen, allmonatlich nach vorgeschriebenen 
Formularen Abschlüsse eingereicht, welche alle in dem Monat (bzw. den vorhergehenden 
Monaten des Etatsjahres) vorgekommenen Einnahmen und Ausgaben, die verbliebenen 
Reste, Vorschüsse und Kassenbestände nachweisen. 
Hierdurch wird die Finanzleitung in den Stand gesetzt, jederzeit für die Be- 
schaffung der Mittel und den Ausgleich unter den verschiedenen Kassen zu sorgen. 
Eine ähnliche Einrichtung besteht auch für das Deutsche Reich. Dabei mag hier 
erwähnt werden, daß zur Aufrechthaltung eines pünktlichen Kassenverkehrs und zur 
Vermeidung von Stockungen der Centralkasse eiserne Bestände, sogen. Betriebs- 
fonds, überwiesen sind. Wie die gedruckten Etats ergeben, beträgt der Betriebs- 
sonds der Preuß. Generalstaatskasse 30 330 000 Mark, der Betriebsfonds der Reichs- 
hauptkasse (einschließlich der eisernen Bestände der Militär- und Postverwaltung, so- 
wie der Legationskasse) 30 060 000 Mark. — Zur vorübergehenden Stärkung der 
Betriebsfonds wird in der Regel durch das mit dem Etat alljährlich erlassene 
Finanzgesetz die Ausgabe von Schatzscheinen bis zu einer bestimmten Gesammt- 
summe vorgesehen (vgl. z. B. Reichsgesetz vom 28. März 1881). Diese Schatz- 
scheine charakterisiren sich als Mittel für antizipirte Einnahmen. Bgl. oben d. Art. 
Staatsanleihen. 
Um ein annäherndes Bild darüber zu erhalten, wie sich in dem vorstehend be- 
schriebenen Rahmen die Geschäftsthätigkeit bewegt, sind im Nachfolgenden noch die- 
jenigen Hauptgrundsätze der Kassenverwaltung und die Hauptabschnitte des Rechnungs- 
verfahrens zusammenzufassen: 
Die Grundlage der S. bildet der durch Vereinbarung der gesetzgebenden Fak- 
toren festgestellte Staatshaushaltsetat einschließlich der sogen. Spezialetats. Eine 
jede Kasse erhält, nach Feststellung des Staatshaushalts, einen in der Form des 
letzteren (nach Kapiteln und Titeln) angefertigten Kassenetat, welcher die Spezial- 
einnahmen und -Ausgaben der Kasse enthält. Hauptetats (z. B. die Etats der 
Ministerien) werden vom Könige vollzogen, die Vollziehung der Spezial-(Kassen-) 
Etats erfolgt in der Regel unter Mitwirkung des Finanzministers. 
Der Staatshaushaltsetat wird für einen bestimmten Zeitraum (Etatsperiode, 
exercice) aufgestellt. Dieser Zeitraum ist auch für die Kassenführung und Rechnungs- 
legung maßgebend. Derselbe fiel früher im Reich und in Preußen mit dem Ka- 
lenderjahr zusammen. Auf Grund des Reichsgesetzes vom 29. Februar 1876 und 
des Preußischen Gesetzes vom 29. Juni 1876 läuft nunmehr das Etatsjahr vom 
1. April des einen bis zum 31. März des folgenden Jahres. Nach Ablauf des 
Etatsjahres schließen die Kassen ihre Bücher ab (Finalabschluß) und stellen die 
Rechnung auf. 
Alle Einnahmen und Ausgaben gehören demjenigen Etats-(Rechnungs-jahr 
an, in welches diejenigen Thatsachen fallen, welche das Einnahmerecht und die Aus- 
gabepflicht des Staates begründen. Um die Liquidation und Erhebung bzw. 
Auszahlung noch bewirken zu können, ist der Abschlußtermin für die verschiedenen 
Kassen über den Jahresschluß hinaus erstreckt. Danach erfolgen in Preußen jetzt die 
Finalabschlüsse der Spezial-, Provinzial-, Haupt= und Centralkassen, sowie der General- 
staatskasse bzw. am 26. und 30. April, am 10. und 30. Mai und am 15. Juni. 
Einnahmen, welche bis zum Abschluß nicht erhoben werden konnten, und Aus- 
gaben, deren Rechtsgrund feststeht, welche aber vor dem Abschluß nicht geleistet 
werden konnten, gehen als Reste in das folgende Etatsjahr über. Ueberschüsse 
nach Abzug etwaiger Reste werden als erspart verrechnet, sofern nicht ein bestimmter 
Ausgabefonds durch Etat oder Gesetz als in das folgende Etatsjahr übertragbar 
bezeichnet ist. In diesem Falle bleibt der Ueberschuß zur Verfügung der Ver- 
waltung und wächst dem Ausgabeetat des folgenden Jahres zu. 
Die Einnahmereste vereinigen sich rechnungsmäßig mit den Einnahmen des 
folgenden Jahres, die Restausgaben dagegen sind besonders zu verrechnen. Rest-
	        
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