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10.) Verordnung der Landesregierung,
den Gerichtsstand hinsichtlich der unter geistlicher Jurisdiction verübten
Verbrechen betreffend;
vom 6ten Februar 1828.
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. ꝛc. ꝛc.
Liebe getreue. In der Verordnung Unserer Landesregierung vom 7ten Februar 1820
ist der Grundsatz festgestellt worden, daß die Untersuchung begangener Verbrechen in der
Regel derjenige Richter zu fuͤhren habe, in dessen Bezirke das zu untersuchende Ver—
brechen veruͤbt worden ist.
Wir finden jedoch, so viel die unter geistlicher Jurisdiction veruͤbten Verbrechen be—
trifft, fuͤr angemessen, hierdurch festzusetzen, daß die Untersuchung derselben, sofern nicht
der Angeschuldigte fuͤr seine Person der geistlichen Gerichtsbarkeit unterworfen, oder das
Verbrechen mit einer Stoͤrung gottesdienstlicher Handlungen verbunden gewesen ist, in
kuͤnftig vorkommenden Faͤllen der weltlichen Obrigkeit, und zwar, damit hieraus fuͤr die
Matrimonialgerichtsobrigkeiren in keinem Falle Beschwerde erwachsen könne, Unsern Ju-
stizümtern, in deren Bezirke die betreffenden geistlichen Grundstücke gelegen sind, zuste-
ben solle, immaßen denselben hierzu im Allgemeinen andurch fortwährender Auftrag er-
tbeile wird; wohingegen es, wegen der vorstehend benannten ausgenommenen Fälle, bei
der Competenz der geistlichen Behörden sein Bewenden behälte.
Hiernach haben sich sämmtliche Obrigkeiten gebührend zu achten.
Gegeben zu Dresden, am 6ten Februar 1828.
Freiherr von Werthern.
Heinrich Ferdinand Müller, 8S.
Ausgegeben zu Dreoden, am 20 n März 1828. "