Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

4.  einen  Blrr  100  Mark,
5.  ein  Stück  Rehwid  60
6.  ein  Stück  Auerwild,  eine  Trappe,  einen  Schwan  30
7.  einen  Dachs,  einen  Hasen,  ein  Stäck  Birk=  oder  Haselwild,

  eine  Schnepfe  oder  einen  Fasaaaan  10
8.  ein  Rebhuhn,  ein  schottisches  Moorhuhn,  eine  Wachtel,

eine  wilde  Ente,  einen  Kranich,  einen  Brachvogel,  einen

Wachtelkönig  oder  einen  sonstigen  jagdbaren  Sumpf=  oder

Wasservoell  .  .  .  .  .  .  .  ..  5
9.  eine  Drossel  (Krammetsvogelll)l)  ...  2

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  die  Geldstrafe  in  den  Fällen  1.
bis  4  bis  auf  15  Mark,  5  und  6  bis  auf  5  Mark,  in  den  Fällen  7  bis  9  bis
auf  1  Mark  für  jedes  Stück  ermäßigt  werden.

[14.

Bei  Einführung  oder  Einwanderung  bisher  nicht  einheimischer  Wildarten
kann  durch  Königliche  Verordnung  Bestimmung  getroffen  werden  über  ihre
Jagdbarkeit,  die  Festsetzung  von  Schonzeiten  für  sie  und  die  Androhung  von
Strafen  bei  Verletzung  der  festgesetzten  Schonzeiten.

15.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  wird  bestraft,  wer:
1.  innerhalb  der  Schonzeit  auf  die  durch  diese  geschützten  Tiere  die  Jagd
ausübt,  ohne  sie  zu  erlegen  oder  einzufangen,
2.  den  Vorschriften  des  §  4  zuwider  Schlingen  stellt,  in  denen  jagdbare
Tiere  oder  Kaninchen  sich  fangen  können.

Ist  in  den  Schlingen  Wild  gefangen  worden,  für  welches  eine  Schonzeit
vorgeschrieben  ist,  so  darf  eine  niedrigere  Strafe,  als  wie  sie  nach  99P  13  und  14
angedroht  ist,  nicht  verhängt  werden.  Das  Gleiche  findet  Anwendung  auf  Wild,
für  welches  die  Schonzeiten  deshalb  nicht  gelten,  weil  es  sich  in  eingefriedrigten
Wildgärten  befindet.

Bei  einer  Zuwiderhandlung  gegen  den  §&  4  ist  neben  der  Geldstrafe  die
Einziehung  der  Schlingen  auszusprechen)  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen
gehören  oder  nicht.

16.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  wird  bestraft:  wer  den  Vorschriften  der
§98  6),  7  und  8  zuwider  Wild  oder  Kiebitz=  oder  Möveneier  versendet,  zum  Verkaufe

  herumträgt  oder  ausstellt  oder  feilbietet,  verkauft,  ankauft  oder  den  Verkauf
von  solchem  Wild  (Eiern)  vermittelt.