Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Rechnungen,  sowie  über  alle  Anträge  des  Verwaltungsrathes.  Sie  ernennen
die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  und
mittelst  Skrutiniums.

Tritt  nicht  die  absolute  Majorität  sofort  beim  ersten  Skrutinium  ein,  so
werden  die  Abstimmungen  über  die  Kandidaten,  jedesmal  mit  Ausschluß  des
mit  den  wenigsten  Stimmen  Versehenen,  fortgesetzt,  bis  die  absolute  Mehrheit
für  Einen  erlangt  ist.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos.

Artikel  40.

Die  jährliche  Generalversammlung  ernennt  zwei  Revisoren  zur  Prüfung
der  vom  Verwaltungsrathe  der  nächsten  Generalversammlung  vorzulegenden
Rechnungen  und  Bilanzen.

Die  ersten  Revisoren  sind,  was  vertragsmäßige  Bedingung  ist,  vom  Verwaltungsrathe
  vor  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  zu  ernennen.

Die  Funktionen  der  Revisoren  begimen  sechs  Wochen  vor  der  Rechnungsablegung
  in  der  Generalversammlung  und  erlöschen  mit  der  Aufhebung  der
Letzteren.  Sollten  die  ernannten  Revisoren  aus  irgend  einem  Grunde  verhindert
  sein,  diese  Arbeit  zu  bewirken,  so  ernennt  der  Verwaltungsrath  einen  resp.
zwei  andere  Reovisoren.

Wäihrend  dieser  sechs  Wochen  prüfen  die  Revisoren  am  Sitze  der  Gesellschaft
  die  Rechnungen  des  vorhergehenden  Jahres;  es  sind  ihnen  alle  Akten
und  Papiere,  deren  Einsicht  sie  verkangen,  sofort  vorzulegen,  und  fertigen  sie
ihren  Bericht  an  die  Generalversammlung.  Dieser  Bericht  muß  acht  Tage
vor  der  anberaumten  Generalversammlung  dem  Verwaltungsrathe  mitgetheilt
werden.

Artikel  41.

Alle  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  mittelst  absoluter  Stimmenmehrheit
  der  Anwesenden  gefaßt,  vorbehaltlich  des  im  folgenden  Artikel
vorgesehenen  Falles.

Die  Abstimmung  ist  öffentlich  oder,  falls  es  von  zehn  Personen  verlangt
wird,  geheim,  die  Wahlen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  (Artikel  20.
39.)  sind  stets  geheime.

Artikel  42.

„Modiifikationen,  Abänderungen  und  Zusätze  zu  dem  gegenwärtigen  Statute

  können  nur  in  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  auf  den  Vorschlag
  des  Verwaltungsrathes  mittelst  einer  Majorität  von  zwei  Driktheilen
der  anwesenden  Stimmen  beschlossen  werden  und  bedürfen  der  landesherrlichen
Genehmigung.
Der  Verwaltungsrath  soll  im  Voraus  ermächtigt  sein,  in  alle  Abänderungen,
  Modifikationen  und  Zusätze,  welche  die  Staatsregierung  zur  Bestätigung
  dieses  Statuts  jetzt  oder  später  für  nöthig  erachten  möchte,  zu  willigen
und  die  in  Folge  dessen  erforderlichen  Akte  zu  vollziehen.

Sie-