Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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88| Verordnung wegen Gehaltszulagen an Geld, Naturalien, Gratifica- 
tionen und andern Begnadigungen, von dem Reseripte, und 
einschließlich der Verordnung an die Cassen, wenn selbige 100 
Thlr. —. — oder weniger beträgt, —. 12 gr. — und 
· von jedem Hundert ein halbes Procent. 
801 — — in welcher uͤber kirchliche Differenzen entschieden wird, 
nach Beschaffenheitt. 612Thlr. bis/ 2 — — 
os — — mittelst deren blos Anzeigen, Acten, oder Kirchrechnun- 
gen 2c. eingefor dert werden 6— 
911 — — wegen Vorladung der Parceien zu einem Vorbeschiede, 
ingl. in andern Fällen, welche in dieser Taxordnung niche be- 
sonders aufgeführt sindd12— 
92| Verpflicheung, (. Confirmation. 
93 Widimus, uncer dem größern Ober-Consistorial -Insiegel.12 
– unter dem kleiien56— 
— ad Anaaaasasasaa..6— 
9aAVorbeschied, (. Verhör. 
95| Vorhalcung, Verwarnung und Weisung, welche von dem Collegio 
Geistlichen und Schullehrern wegen Pflichewidrigkeit und sonst 
geschi 2—— 
961 — — für das dabei zu halcende Prokocol —12 — 
und nach Beschaffenheit der Weitläuftigkeit 1—— 
971 — — flr die, nach deren Erfolg, zu erlassende Verordnung, 
12 gr. bis 1– 
98| Vormundschafesbestätigung für jeden Unmündigen 
- bis.18-- 
99Weisung,s.Borhaltung. 
100| Zeugenvotul zu publiciren, von jeder Pareeeteee4 
101| Zeugenverhör, ein summarisches zu registriren, 3 gr. 6 gr. 8 gr. bis — 12 
  
  
  
 
	        
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