Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

( 95 ) 
25.) Rescript des Geheimen Rathes an das Ober-Stener-Collegium, 
eine Erläuterung der Stempelmandate von 1819 und 1822 betreffend; 
vom Llten Juni 1830. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Veste, Raͤthe, liebe getreue. Von Unserer Ober-Amts-Regierung zu Budissin ist, 
mie euertn Einverständniß, wegen einer Erläuterung der Stempelmandate von 1819 und 
1822, der abschriftlich anliegende Bericht vom 1 ien April dieses Jahres erstactet worden. 
Wir haben hierauf die in Antrag gebrachre Erläuterung der angesührten Gesetzstellen 
in der Maße genehmigt, daß, wenn Schuld= und Pfand-Verschreibungen, oder Cessionen und 
Agnitionen, welche sich auf oberlausiter Grundstücke beziehen, es mögen solche in der Ober- 
lausitz, in den alten Erblanden, oder im Auslande ausgestelle seyn, bei einer erbländischen 
Behörde zur Recognition producirt werden, diese Behörde dann den erbländischen Werth- 
stempel nicht zu adhibiren habe, wenn bereirs das nöthige oberlausitzische Stempelpapier 
zum Dorumente gebraucht, oder dazu gebrache worden ist, und daß gegenseitig diese Be- 
stimmung auch von den oberlausitzischen Behörden bei Recognition von auf erbländische 
Grundstücke sich beziehenden Urkunden beachtet werden selle. 
Unser gnädigstes Begehren an euch ist daher, ihr wollet euch hiernach ebenfalls achten. 
Daran geschiehet Unser Wille und Meinung, und Wir sind euch mit Gnaden gewogen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 l#ten Juni 1830. 
Nostitz und Jänckendorf. 
D. Johann Daniel Merbach. 
Ausgegeben zu Dresden, am 23en Juni 1830.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.