Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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G. 1. 
Sofort nach Publication gegenwärtigen Mandates hat sich jeder Apotheker hiesiger 
Lande befagte Arzneientare, sammt dem dazu gehörigen Supplemente der Pharmacopöe, 
anzuschaffen, und bei zehn Thaler Strafe dafür zu sorgen, daß Beide in der Ofsficin, und 
zwar in größern dergleichen in mehrern Exemplaren, zur öffentlichen Einsicht bereit liegen. 
Dasselbe ist auch binsichtlich der künfcig von Zeit zu Zeic zu erlassenden Nachträge, deren 
Erscheinen jedesmal in der Leipziger Zeitung bekanne gemache werden wird, zu beobachten, 
und es sind die abweichenden Bestimmungen derselben in den zu dem Ende in der neuen 
Argneientaxe angebrachten leeren Columnen jedesmal handschriftlich einzutragen. 
6. 2. 
Alle Apotbeker hiesiger Lande haben sich, immaßen es im Uibrigen bei den Vorschrif- 
2en der Pharmacopoen Saxonica vorjetzt bewendet, nunmehr nach den abweichenden Be- 
stimmungen des obgedachten Supplementes zu richten und die danach zuzubereitenden Arz- 
neien in achter, guter und unverdorbener Beschaffenheit, auch gnügendem, jedoch niche über- 
flüßigem, Vorrathe anzuschaffen. Den Apothekern kleiner Orte wird indeß nachgelassen, 
sich hierunter auf die in dem, dem Supplemente beigefügten, Indice sub II. bemerkten 
Artikel zu beschränken. 
Wegen der Uibertretung dieser Vorschrift, so wie wegen der Verbindlichkeit der Apo- 
theker, auf Verlangen des Arztes, auch Arzneimittel, welche in der Pharmacopöe und de- 
ren Supplemente entweder gar niche, oder nach andern Formeln aufgenommen sind, nach 
besondern Vorschriften zu fertigen, bewendet es bei den Bestimmungen des F. 4 des Man- 
dats vom 1 °/ten October 1820. 
* 
Da mebrere zubereitete Arzneimittel durch Verfertigung im Großen sowohl an innerer 
Güte gewinnen, als auch zu wohlfeilern Preißen darzustellen sind, so foll es auch in Un- 
sern Landen den Apothekern erlaubt seyn, sich die unter O. verzeichneten Medicamente aus 
anerkannt zuverlässigen Fabriken anzuschaffen. Doch sollen die Apotheker und Paovisoren 
für deren vollkommene und gute Beschaffenheic eben so verantwortlich seyn, als wenn sie 
von ihnen fekbst zubereiret wären; und es wird ihnen daher hiermic ausdrücklich zur Ob- 
liegenheit gemachr, dieselben nicht eher in den Arzneivorrath aufzunehmen, als bis sie sich 
durch die gehörigen, da nöchig, chemischen Prüfungsmittel von der vollkommenen tadellosen 
Beschaffenbeir derselben uberzeugt haben. 
K. 4. · 
YUeApocHekertzabeuihre-ForderungenfüeArzneimikteLGefößeund pharmaceutische 
Arbeiten genau nach der neuen Arzneientaxe einzurichten, welcher daher auch nachzugehen
	        
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