Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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□. 
Der unterzeichnete Königlich Sächsische Cabinets-Minister und Staats-Secretair er- 
klärt hiemit, in Gemaͤsheit der von Sr. Königlichen Majestät ihm ertheilten Ermach- 
tigung: 
Nachdem von der Königlich Baierischen Regierung die Zusicherung ertheilt worden 
ist, daß das Verbot wider den Büchernachdruck, so wie solches bereits in dem 
ganzen Bereiche der Bajerischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schrift- 
steller und Verleger, nach den in den einzelnen Landestheilen geltenden Gesetzen 
bestehet, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Königreichs Sachsen An- 
wendung finden, mithin jeder durch Nachdruck, oder dessen Verbreitung begangener 
Frevel gegen letztere nach denselben gesetzlichen Vorschriften beurtheilt und geahn- 
det werden soll, als handle es sich von beeinträchtigeen Schrifestellern und Ver- 
legern der Baierischen Monarchie selbst; 
So wird Koöniglich Sachsischer Seits verbindlich zugesagt: daß vorláufig und 
bis es, nach Art. 18 der Deucschen Bundesakte, zu einem gemeinsamen Bundes- 
beschlusse zur Sicherstellung der Rechee der Schrifesteller und Verleger gegen den 
Büchernachdruck kommen wird, diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche in 
dieser Beziehung zu Gunsten der Sachsischen Unterrhanen im Königreiche Sachsen 
bereits bestehen, oder künftig erlassen würden, in ganz gleichem Maße auch zum 
Schutze der Schriftsteller und Verleger der Baierischen Monarchie in Anwendung 
gebracht werden sollen. 
Gegenwärctige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, von dem 
Königlich Baierischen Ministerium vollzogene Erklärung ausgewechselt worden seyn wird, 
durch öffentliche Bekanntmachung in den diesseitigen Landen Krase und Wirksamkeir er- 
halten. 
Dresden, am 23sten Juli 1830. 
Sr. Königlichen Moajestät von Sachsen Cabinets- 
Minister und Staats-Serretair. 
(Gez.) Graf von Einsiedel. 
 
	        
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