Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

( 122 ) 
Jedoch können auch die gesetzlichen Dienste durch Verträge, oder verjährtes Herkommen 
abgeändert, erweiterk, oder beschränkt, oder auch gänzlich aufgehoben werden. 
Inwiefern die Verhältnisse zwischen den zu Frohnen und Diensten Berechtigten und 
den hiezu Verpflichteten in Ansehung der gesetzlichen, oder anderer Dienste durch Erbregister, 
Recesse, oder sonstige Verträge, unter welcher Benennung sie auch immer vorkommen ms- 
gen, oder verjährtes Herkommen, oder rechtskräftige Enescheidungen näher bestimmt sind, 
da ist diesen Bestimmungen, insoweic sie nicht in diesem Geseße auedrücklich aufgehoben 
werden, auch fernerhin schlechterdings nachzugehen. 
Wo aber dergleichen Bestimmungen fehlen, da sollen künftig nachfolgende Rechtsgrund- 
sätze zu Enescheidung der darüber entstehenden Streitigkeiten dienen. Es hat daher dieses 
Gesetz, wo nicht, wie in den Paragraphen 13, 19, 63, 70 und 85, die Absiche einer 
unbedingten Anwendbarkeit desselben ausgesprochen ist, blos subsidiarische Gültigkeit. 
A. 
Rechtsgrundsätze, welche bei allen Arten von Frohnen und Diensten, mit In- 
begriff der gesetzlichen, so weit sie auf letztere eine Anwendung zulassen, 
zur Entscheidung dienen sollen, und zwar 
J. 
in Ansehung sowohl der gemessenen, als der ungemessenen Dienste. 
S. 2. 
Welche Dienste, Die zu Frohndiensten verpflichteten Uncerthanen, ihre Dienste möges gemessen, oder 
und wie sie im ungemessen seyn, sind zwar ihre gesetzten Dienste zu leisten schuldig, über solche aber nicht 
Allgemeinen zu 
leisen sind. zu beschweren. 
Es ist auch Landespolizeiwegen darauf zu sehen, daß Menschen und Vieh dabei niche 
über ihre Kräfte angestrengt, auch die Fröhner, bei Anwendung möglichsten Fleißes, niche 
außer Stand gesetzt werden, sich und die Ihrigen zu ernähren und ihre eigene Wirkhschaft 
zu erhalten und fortzuführen. · 
DagegeuhataberauchjederFröhnersowohlselbst,alsinsbesonderederSpannfröhner 
durch sein Gespann, den Frohndienst mit demselben Fleiße zu leisten, welchen er in seiner 
eigenen Wirthschaft anwendet, und welcher, nach landwirthschaftlichem Ermessen, von ihm 
verlangt und erwartet werden kann. 
. 3. 
Wohin die Die Dienste sind lediglich auf das dienstberecheigte Gut zu leisten und miehin auf 
Dienste zu lei- . . . 
riet-: sind? andre, von dem Gursherrn besessene Gürer und Grundstücke, oder auf die von dem-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.