Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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dem Falle, wenn der Frohnberechtigte zu Verabreichung von Kost verpflichtet, und niche 
im Allgemeinen ein Abkommen über die Arc, wie sie in Abrheilungen dargereiche wird, 
getroffen worden ist, der Frohnberecheigte beim Ansagen halber Frohncage den Fröhner zu- 
gleich mic benachrichtigen lassen, ob lebterer bei seinem Erscheinen die halbe Kost, oder die 
Kost für einen ganzen Tag erhalten, oder ob ihm dieselbe bei dem nächsten halben Frohn- 
tage zugetheilt werden solle. 
ñ. 10. 
Spanndienste sind in der Regel mic Pferden zu verrichten. An den Orten jedoch, Arten des Zug- 
wo nach der Landesart entweder sämmtliche frohnpflichtige Güter, oder doch die eine oder Siehes beri“ 
die andre Klasse derselben, keine Pferde halcen, sind die Spannpflichtigen, oder die be- panudienen. 
treffende Klasse derselben, auch mit anderm Zugvieh, wie sie solches gewoͤhnlich halten, zur 
Spannfrohne zuzulassen. 
Desgleichen bleibt Unserer Landesregierung nachgelassen, den Spannpflichtigen, bei 
etwa eingetretenem unverschuldeten Verlust ihrer Pferde, auf deren Ansuchen zu gestatten, 
daß sie die Spannfrohne auf gewisse zu bestimmende Fristen, und hoͤchstens ein Jahr lang, 
da noͤthig unter Entschaͤdigung der Dienstberechtigten, auch mit anderm Zugvieh, als Pfer- 
den, verrichten duͤrfen. Jedoch sind die Dienstberechtigten bei solchen Gesuchen, so wie 
überhaupt bei Dismembrationen der Spannfrohngüter, künftig allemal mic ihrer Noth- 
durst zu Hôren. 
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Auch müssen die Fröhner das nöthige Schiff und Geschirr, ingleichen die zum schuldi= Gersthschaften 
gen Frohndienste erforderlichen Geräthschaften so, wie sie selbige zu Arbeiten derselben Art zum Dieuse 
in ihrer eigenen Wirthschaft gebrauchen, und jedenfalls in tüchtigem Zustande, mitbringen. 
Solches Gerärh aber, welches zu andern Arten von Arbeiten, als die in ihren eigenen 
Wirtbschaften vorfallen, nöthig ist, sind sie auf ihre Kosten sich anzuschaffen und mitzu- 
bringen nicht verbunden. 
9. 12. 
Die Spannfröhner müssen auch außer dem Zugoieh, zu Führung jedes Wagens, Die dem Ge- 
fluges und jeder Esge, eine taugliche Person stellen, besondere Personen zum Auf= und schirr beiguge- 
Abladen aber nicht; doch kann die Person, die den Wagen fahren muß, beim Auf-- und benden zührer. 
Abladen mit zu helfen sich niche weigern. 
13. 
Sowohl bei gemessenen, als bei ungemessenen Diensten muß der Dienspflichtige, gunsurne 
wenn er auf einen ganzen Tag zu frohnen hat, in der Regel, vom Anfange des Monats arbeit, 
Mai bis zu Ende des Monats August, früh um fünf Uhr, in der übrigen Jahreszeit aber "J bonnan
	        
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