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nur die bestimmte Anzahl von Fuhren und das für eine zweispännige Frohnfuhre F. 15
festgeseczte Gewiche der Ladung niche überschritten wird.
Auch sind die Fröhner, wenn sie gleich jährlich nur bestimmee Röhrenfuhren zu thun
verbunden sind, es mögen nun dieselben durch die Anzahl der Fuhren, oder der Röhrstämme,
oder der Röhren, oder durch das Längenmaß bestimmt seyn, bei der ersten Verwandlung
der hölzernen Röhrlager in andre, die Fuhren auf ein oder etliche folgende Jahre, in wel-
chen sie dagegen von bergleichen Fuhren freizulassen sind, voraus zu thun schuldig, und har
die Landesregierung bei entstehenden Sereitigkeiten die Zahl der Jahre, auf welche die
Fröhner solche Fuhren voraus thun sollen, zu bestimmen.
6. 21.
Ist an Orten, wo die Unkerkhanen nur ein bestimmtes Maß von Röhrenfuhren zu lei-
sten haben, hiedurch zeither niche das ganze Röhren-Fuhren-Bedürfniß, sondern nur ein
verhältnißmäßiger Theil desselben für den Dienstberechtigken befriedigt worden, so muß der
Frohnberechtigte, sowohl bei der ersten Verwandlung der Röhrenlager, als bei deren Unter-
baltung, die nach dem frühern Verhälcniß auf ihn fallende Fuhrenzahl ebenfalls mit ver-
richten.
S. 22.
Die zum Botendienste verpflichteten Unterthanen können sich nicht enebrechen, beim
Gehen eine Last von zwölf Pfund zu tragen. Sind sie auch verbunden, den Dienst mit
dem Schubkarren zu verrichten, so müssen sie bis auf vierzig Pfund Ladung fahren. In
der Regel sind sie niche verbunden, auf dem Rückwege die gleiche Last von zwölf Pfund
beim Gehen, oder von vierzig Pfund beim Fahren mit dem Schubkarren miczunehmen.
Jedoch können sie sich einer Belastung auf dem Hin= und Rück-Wege niche enebrechen, wenn
nur die Summe der Last auf beiden Wegen die einer vollen Last nach obigen Grundsätzen
nicht übersteigt. Zutheilung einer mehrern Last, auf dem Hin= und dem Rück-Wege zusammen,
ist nur insofern zulässig, als dem Frohnpflichtigen auch der Rückweg besonders als geleistete
Frohne abgeschrieben wird.
G. 23.
Die Bokendienste dürfen nicht nur in den die Bewirthschaftung des dienstberechtigeen
Guts betreffenden, sondeen auch in allen sonstigen berrschaftlichen Angelegenheiten gefordere
werden, die sich niche etwa auf Fabrik= oder Handels-Geschäfte beziehen, oder eine dienst.
liche Stellung des Besitzers betreffen. Der zum Botendienst aufgeforderte Froͤhner darf
sich jedoch unter dem Vorwande, daß der Botengang sich auf Angelegenheiten letzterer Art
beziehe, der Leistung des Dienstes nicht entbrechen, noch auch von der Herrschaft vor der
Uibernahme desselben hieruͤber erst eine Nachweisung verlangen, sondern muß, ohne Wider-
Gesetzsammlung 1830. (.27 )
Fortsetzung.
Botendienste.
Fortsetzung.