Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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nur die bestimmte Anzahl von Fuhren und das für eine zweispännige Frohnfuhre F. 15 
festgeseczte Gewiche der Ladung niche überschritten wird. 
Auch sind die Fröhner, wenn sie gleich jährlich nur bestimmee Röhrenfuhren zu thun 
verbunden sind, es mögen nun dieselben durch die Anzahl der Fuhren, oder der Röhrstämme, 
oder der Röhren, oder durch das Längenmaß bestimmt seyn, bei der ersten Verwandlung 
der hölzernen Röhrlager in andre, die Fuhren auf ein oder etliche folgende Jahre, in wel- 
chen sie dagegen von bergleichen Fuhren freizulassen sind, voraus zu thun schuldig, und har 
die Landesregierung bei entstehenden Sereitigkeiten die Zahl der Jahre, auf welche die 
Fröhner solche Fuhren voraus thun sollen, zu bestimmen. 
6. 21. 
Ist an Orten, wo die Unkerkhanen nur ein bestimmtes Maß von Röhrenfuhren zu lei- 
sten haben, hiedurch zeither niche das ganze Röhren-Fuhren-Bedürfniß, sondern nur ein 
verhältnißmäßiger Theil desselben für den Dienstberechtigken befriedigt worden, so muß der 
Frohnberechtigte, sowohl bei der ersten Verwandlung der Röhrenlager, als bei deren Unter- 
baltung, die nach dem frühern Verhälcniß auf ihn fallende Fuhrenzahl ebenfalls mit ver- 
richten. 
S. 22. 
Die zum Botendienste verpflichteten Unterthanen können sich nicht enebrechen, beim 
Gehen eine Last von zwölf Pfund zu tragen. Sind sie auch verbunden, den Dienst mit 
dem Schubkarren zu verrichten, so müssen sie bis auf vierzig Pfund Ladung fahren. In 
der Regel sind sie niche verbunden, auf dem Rückwege die gleiche Last von zwölf Pfund 
beim Gehen, oder von vierzig Pfund beim Fahren mit dem Schubkarren miczunehmen. 
Jedoch können sie sich einer Belastung auf dem Hin= und Rück-Wege niche enebrechen, wenn 
nur die Summe der Last auf beiden Wegen die einer vollen Last nach obigen Grundsätzen 
nicht übersteigt. Zutheilung einer mehrern Last, auf dem Hin= und dem Rück-Wege zusammen, 
ist nur insofern zulässig, als dem Frohnpflichtigen auch der Rückweg besonders als geleistete 
Frohne abgeschrieben wird. 
G. 23. 
Die Bokendienste dürfen nicht nur in den die Bewirthschaftung des dienstberechtigeen 
Guts betreffenden, sondeen auch in allen sonstigen berrschaftlichen Angelegenheiten gefordere 
werden, die sich niche etwa auf Fabrik= oder Handels-Geschäfte beziehen, oder eine dienst. 
liche Stellung des Besitzers betreffen. Der zum Botendienst aufgeforderte Froͤhner darf 
sich jedoch unter dem Vorwande, daß der Botengang sich auf Angelegenheiten letzterer Art 
beziehe, der Leistung des Dienstes nicht entbrechen, noch auch von der Herrschaft vor der 
Uibernahme desselben hieruͤber erst eine Nachweisung verlangen, sondern muß, ohne Wider- 
Gesetzsammlung 1830. (.27 ) 
Fortsetzung. 
Botendienste. 
Fortsetzung.
	        
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