Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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der berrschaftliche Spanndienst verrichtet werden kann, müssen sie solchen an Tagen der 
Dienste zu öffentlichem Behuf ebenfalls verrichten. 
d) So müssen auch die Spannfröhner, welche beim Dienste in Miliz= oder andern 
öffentlichen Angelegenheiten entweder die Reihe nicht criffe, oder welche, wenn sie die Reihe 
triffe, nur Geldbelträge dazu geben, die herrschaftlichen Dienste unweigerlich abehun. 
e) Dahingegen sind die Spannfröhner, welche mit ihrem ganzen Zugvieh an Pferden 
und Zugochsen den offentlichen Spanndienst in Natur thun, an solchen Tagen mit den Frohn- 
diensten zu verschonen; 
1)) desgleichen diejenigen, so nur noch ein Stück Zugvieh, es sei ein Pferd oder Zug- 
ochse, zu Hause behalten, jedoch nur an solchen Orten, wo das Zusammensgannen bei den 
Privatfrohnen nicht hergebracht ist. 
8) Von den Handfröhnern aber komm' diese Verschonung vom Frohndienste an der- 
gleichen Tagen nur denen zu Scatten, welche den öffentlichen Dienst wirklich leisten, 
h) denen alfo nicht, welche bei dem letztern Dienste die Reihe nicht trifft. 
i) An den Tagen, an welchen das Zusammenbringen ausgeschriebener Lieferungen, 
oder ein Durchmarsch, oder das Einrucken neuer Einquartierung, oder des Militaies in 
Cantonirung, ingleichen der Abmarsch einer gehabten Einquartierung, oder des in Can- 
ktonirung eingelegt gewesenen Militairs mit den Frohndiensten zusammentcifft, sind die Fröh- 
ner, welche bei diesen Angelegenheiten betbeiligt sind, ebenfalls mit Verrichtung der Floh- 
nen zu verschonen. 
k) Wird jedoch bei einem Abmarsche der Truppen das Dorf des Vormiltags von 
denselben geräume, so können die Fröhner die für den Nachmitcag angesebrten Dienste zu 
leisten sich nicht entbrechen. 
1) Alle diese, bei c. f. g. und i. gedachten, ausgesetzten Frohnen aber, wenn sie ge- 
messene sind, müssen von den Spannfröhnern sowohl, als von den Handfröhnern, in den 
nächstfolgenden Tagen oder Wochen, jedoch nur innerhalb desselben Jahres, auf der Herr- 
schafe Verlangen, nachgeleistete werden, wenn dieselben nur, ihre eigene Wirthschaft gehörig 
zu bestreiten, dadurch nicht außer Scand gesetzt werden. 
Die in den letzten zwei Wochen eines Jahres ausgesetzten Frohnen können jedoch an- 
noch in den beiden ersten Wochen des nächsten Jahres nachgesordert werden. 
S. 30. 
Wegfal der Außerdem düefen Dienste, die zu der zu ihrer Leiskung bestimmten Zeit abzuthun, in 
nicht gebotenen der oben 9. 5 vorgeschriebenen Maße, niche geboten worden, nachher niche nachgefordert 
Erohnen. werden.
	        
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