Anordnung
wegen der Bau-
dienste im All—
gemeinen.
Gebäude, wel-
che mit Bau-
diensten zu be-
frohnen sind.
( 136 )
B.
Rechtsgrundsätze, welche hierüber noch bei Diensten, die auch gesetzlich für
Unterthanendienste erklärt sind, zur Anwendung kommen, und zwar:
I.
welche die Baudienste besonders betreffen.
F. 41.
In Ansehung der den Unterthanen obliegenden Baudienste bewendek es im Allgemei-
nen bei den in der Landesordnung vom 1 sten October 1555. Tic. Baufuhren, und in
der Const. Elcct. 52. P. II., und in der 33. Decis. Elect. v. J. 1661. enthaltenen
Verordnungen, daß, wo der Baudienste und der den Unterthanen dafür zu gebenden Kosi
und anderer Gegenleistungen halber, Verträge oder verjährtes Herkommen vorhanden,
solchen nachgelebt werde, wo solche aber ermangeln, oder keine ausreichende Bestimmung
an die Hand geben, die Unterthanen zu Wiederherstellung und Reparatur aller auf Rié-
kerguts Grund und Boden befindlichen Wohn= und Wirthschafes-Gebäude, ohne Unter-
schied, ob sie in dem Rittergutsgehöfte, oder außerhalb der Einschließung des Rittersitzes
liegen, zu Spann= und Hand-Bau-Diensten verbunden seyn.
Bei Aufführung neuer Wohn= und Wirthschafts-Gebäude, auch auf Ritterguts Grund
und Boden, an Orcen aber, wo vor Alters keine dergleichen Gebäude gestanden, niche
minder bei Erweikerung, oder Erhöhung, oder Verbesserung allbereits aufgeführter Ge-
bäude, wenn darüber, und überhaupt bei Ungewißheit der Modalitac, der Baudienste,
ingleichen der Kost und anderer Gegenleistungen Halber Streik entstehe, soll das Ermessen
und die Entscheidung Unserer Landesregierung, welche, nach genauer Erörkerung aller dabei
einschlagenden Umstände, mie Berücksichtigung der Anzahl und der Vermögensumstände
der Fröhner, der Billigkeit gemäß zu verfahren hat, eintreten.
Es ist jedoch bei Sereitigkeiten über Baudienste und deren Enescheidung niche nur
auf sämmtliche, in den varhergebenden Paragraphen enthaltenen Anordnungen, so weik sie
nämlich hierauf Anwendung leiden, sondern auch auf nachfolgende, in dem 4sten bis
53sten Paragraphen enthaltene Anordnungen künftig Rücksicht zu nehmen.
/. 42.
Unter den Gebäuden, welche mit Baudiensten zu befrohnen sind, sind, nebst dem herr-
schaftlichen Wohn= oder Herrenhause, nur die nach der in jeder Gegend üblichen Kuleur
zur landwirtbschaftlichen Beurbarung und Benutung des eigentlich dienstberechtigten Rit-