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terguks nörhigen, auf dessen Grund und Boden stehenden Wohn= und Wirthschafts-Ge-
bäude zu verstehen, und zwar in der Regel in dem Umfange, welchen diese zeither be-
frobnten Gebäude jeht haben.
F. 43.
Wenn wegen verbesserter Kulkur der Rieterguts-Felder und Wiesen, — vorausgeseßtzt Grundsäte bei
jedoch, daß dabei der Umfang des Gutes geographisch niche erweitere worden — eine Er- elsergerur
böhung, Erweiterung, oder sonstige Veränderung der alten Wirthschaftsgebäude nötbig
wird, oder wegen polizeilicher Anordnungen eine Veränderung mie denselben vorzunehmen
ist, oder wenn die Herrschafe anstatr hölzerner Gebäude massive, und anstate der Schin-
del- und Seroh-Dächer, Ziegel-„, Schiefer -, oder andere harte Dächer bauen lassen will,
so können sich zwar die Umncerthanen auch der Leistung der hiedurch vermehrten Dienste
nicht unbedinge entbrechen; es hac jedoch Unsere Landesregierung bei entstehenden Irrun-
gen, und wenn sich ergeben sollce, daß den Unterthanen hiedurch eine zu große Last er-
wachsen würde, solche nach §. 41. billig zu ermäßigen. Hiebei ist zugleich der Vortheil,
welcher den Unterthanen durch die dauerhaftere Bauart in der Folge bei der Unterhaltung
der Gebäude erwächst, mic zu berücksichtigen. Auch kann die Landesregierung anstatt
der Ermäßigung, nach Befinden, den Uncerthanen in Ansehung der hiedurch vermehrten
Dienste eine billige Vergütung zusprechen.
S. 44.
Wenn das herrschaftliche Wohnhaus, oder ein anderes zu befrohnendes Gebäude von bei Platzverän=
einem Orte auf einen andern gesetzt wird, so haben zwar die Untcerthanen zu dem Ge- derüns derfel
baude auf dem veränderten Platze ebenfalls Baudienste zu leisten, jedoch nur soviel, als ·
sie haͤtten leisten muͤssen, wenn das Gebaͤude nicht waͤre versetzt worden. Bei entstehen—
den Irrungen hat die Landesregierung sowohl daruͤber, ob durch die Versetzung eine
Vermehrung der Dienste eintrete, als auch nach welchem Verhaͤltniß sonach die Dienste
zu leisten sind, zu entscheiden.
S. 45.
Zu solchen Gebaͤuden, welche entweder blos zur Pracht, oder zum Vergnügen dienen, Gebäude und
oder auch zu einem von der eigentlichen Landwirthschaft verschiedenen Gewerbe bestimmt *Wl7( kei-
lind, baben die Uncerthanen gesebliche Baudienste nicht zu leisten. Sind sie dazu bei zu —–’
Gebäuden dieser Art durch Vereräge, Herkommen, oder rechtskräftige Enescheidungen ver-
bunden, so ist ihnen doch, insofern dadurch nicht zugleich bierüber ein Anderes bestimme
ist, bei Mühlen= und Fabrik-Gebäuden, bei Ziegel- und Kalk-Oefen niche das Anfahren
Gesessammlung 1830. (28,)