Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

( 142) 
5. 00. 
Feit des Dienst- Der Dienstwechsel bei dem Zvanggesinde, welcher bisher an den verschiedenen Orten 
wechsels und zu verschiedenen Zeiten State fand, soll künftig nur zu Neujahr Staké finden. 
der Ermiethung. 
Die Ermiethung des Zwanggesindes aber muß spatestens bis zu und mit dem Mi- 
chaeliskage geschehen. Erfolgt die Aufforderung zum Anericee des Zwangdienstes später, so 
ist der Dienstschuldige nicht verbunden, selbige auf das nächste Jahr anzunehmen. 
d. 61. 
Zahl des wang= Ist die Zahl des Zwanggesindes durch Vertrag, verjährtes Herkommen, oder techés- 
beindee, ir*“ kräftige Enescheidungen bestimme, so hat es dabei sein Bewenden, und darf die Gerichts- 
mehrung dessel= berrschaft diese Zahl nicht überschreiten. Ist die Zahl auf eine dieser Arten nicht festge- 
ben, bei Ankauf sett, so ist der Gerichtsherr befuge, so viel Zwanggesinde zu mietben, als zur Bewirth= 
ben aiir, schaftung des dienstberechrigten Guts erforderlich ist. Es darf aber die Herrschaft, wenn 
rung des Dien-die etwanige Erweicerung der Wirtbschafe, durch Ankauf von Beistücken oder sonft, eine 
bes durch An= Vermehrung des Gesindes nothwendig macht, nur so viel Zwanggesinde, als vorher her- 
kauf dienstpflich= . , , » 
riger Grun= kömmlich gewesen, oder ohne diese Erweiterung erforderlich seyn würde, verlangen. 
stuͤcke. Eben so darf die Verbindlichkeit der Unterthanenkinder zum Zwangdienste dadurch niche 
erschwert werden, daß ein Grundstück, mit dessen Besitze zeither die Obliegenheit zum Zwang- 
dienste verbunden gewesen, von dem Dienstberechtigken selbst, oder von einem Andern, wel- 
cher seines Standes wegen, so wie der Dienstberechtigte, seine Kinder niche in Person 
dienen lassen kann, erworben wird. Vielmehr muß der Erwerber solchenfalls vor der Be- 
leihung mit der Gemeinde ein Abkommen darüber treffen, damit dieselbe des Zwangdienstes 
halber, auf die Dauer seiner Besitzeit (immaßen, wenn das Grundstück in die Hände 
eines Besißers vom Bauernstande zurück komme, die perfönliche Verbindlichkeit wieder 
eintritt) nicht prägravirt werde. Kommt eine Vereinigung nicht zu Stande, so hat die 
Landesregierung zu enkscheiden, und dabei nicht nur, ob eine Prägravation vorhanden sei, 
sondern auch, wie derselben abzuhelfen, oder welche Entschädigung desfalls zu leisten sei, 
zu bestimmen. 
. 62. 
Diensistellen. Anlangend die Dienststelle, welche das Zwanggesinde zu uͤbernehmen hat, so haͤngt es 
von dem Erbgerichtsberrn ab, zu welcher er ein Jedes tuͤchtig findet und anstellen will; 
es darf jedoch diese Anstellung nur zu landwirthschaftlichen und nicht zu andern Diensten, 
als z. B. nicht zum Dienste einer Köchinn in der berrschaftlichen Küche, eines Gärtners, 
Jägers, Herrendieners u. s. w. geschehen.
	        
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