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einem Pferdejungenn . . . eilf Guͤlden Meißnisch,
einem Ochsenjungen zebhn -
einem Acker- oder Hut-Jungen, . zehn
v
einer Großmagd,.. o eilf -
einer Kaͤsemutte.. 6 eilf - -
einer Hausmagggo zebbn. -
einer Mittelmagd.. . neun -
einer Kleinmagd. (ieben ")'
und
einem Gansemädchen fünf —
Die bisher in Erbregistern, oder andern Vertraͤgen, rechtskraͤftigen Entscheidungen und
Herkommen gegruͤndeten geringern · Zwang- Lohnsaͤtze werben andurch ausdruͤcklich aufge-
hoben.
Bei verpachteten Guͤtern hat auf die, von Publication dieses Gesetzes noch uͤbrige
Pachtzeit, der Paͤchter, als Ermiether, die erhoͤhten Dienstloͤhne dem Gesinde zu verabrei-
chen, die verpachtende Herrschaft aber dem Pachter wegen der Hälfte des Mehrbetrags
Ensschädigung zu leisten.
S. 86.
An Orten, wo dem Zwanggesinde gewisse Nakuralien an Leinwand, oder andern Naturalemolu-
Kleidungsbedürfnissen, oder ein Mehreres an Lebensmitkeln, als es zu seiner Sättigung renne en
bedarf, neben dem bisher gewöhnlichen Zwanglohn gereicht werden müssen, ist der Betrag
jener Accidenzen auf das höhere Zwanglohn anzurechnen, und zu dem Ende der Werth der-
selben nach hauswirehschaftlichen TLaren von den Gerichtspersonen zu ermitteln.
Hienächst bleibe es zwar an solchen Orten der Wahl der Dienstpflicheigen überlessen,
ob sie lieber das alte geringere Zwanglohn mic den nach der Gewohnheit bestimmten Ac-
esdenzen, oder das neue erhöhete Zwanglohn ohne diese annehmen wollen.
Es haben jedech die Gemeinden, wo die zum Zwange dienenden Unterthanenkinder
dergleichen Accidenzen genießen, nach Publication dieses Geseßes, mit ihren Herrschaften,
einmal für allemal, über das Eine oder das Andere ein Abkommen zu treffen, welches
nachher für das Zwanggesinde als Richeschnur dienen soll. Bei dieser WVereinigung ent-
scheidee auf Seicen der Gemeinden die Stimmenmehrheit.
Eine Verminderung der bisherigen Säte des daaren Zwanglohns findee jedoch in kei-
nem Falle, und auch dann niche Seate, wenn sie bei Hinzurechnung der Naturalien die
nach 9. 85 erhöhten Süße übersteigen sollten.