Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

Zwang-Gesinde- 
Kost. 
Feiertage. 
Frühere Been- 
digung der 
Dienstzeit. 
Wegfall der- 
Verbindlichkeit, 
Stellvertreter 
in schaffen, 
wenn Neserve- 
zesinde herge- 
bracht ist. 
Verträge und 
Herkommen. 
(150) 
C. S7. 
Im Uibrigen verbleibe es an Orten, wo in Ansehung der Beköstigung des Zwang- 
gesindes etwas Gewisses bestimme oder bergebracht ist, bei dieser Bestimmung oder dem 
Herkommen. Wo das aber niche ist, da soll dem Zwanggesinde keine geringere, noch we- 
niger Kosi, als die an jedem Orte beim freien Gesinde gewöhnlich ist, gereicht werden. 
S. 88. 
Die unter dem Dorf-Zwang-Gesinde bier und da eingeführt gewesenen mancherlei un- 
gebührlichen Feiertage sind abzustellen. Das Zwanggesinde ist daher desfalls, so wie über- 
baupt, gleich dem freiwilligen Gesinde, den allgemeinen Polizeigesetzen unterworfen, nach 
welchen dem Gesinde keine andern, als die kiechlichen Feiertage, zu halten gestattec sind. 
Von diesem Verbote werden jedoch das Kirmes= und Ernte-Fest, wo dem Zwanggesinde 
außer dem Sonngcage jedesmal noch zwei Tage freizugeben sind, ingleichen zwei oder drei 
Jahrmärkte nach Ortsgewohnhelt, ausgenommen, welche leßtere zugleich darüber entschei- 
der, ob zu solchen halbe oder ganze Tage freigelassen werden müssen. Doch ist dieses in 
keinem Falle über einen Tag zu erstrecken. 
. 80. 
Wenn durch Wertrag, oder Herkommen, oder durch rechtskräftige Entscheidungen die 
Dienstzeit auf eine unbestimmte Zeit, und also, daß die Unterthanenkinder so lange, bis sie 
sich verheirathen, oder ansäßig machen, gesetzt ist, so endigt sich doch dieselbe, sobald die 
Kinder den Aeltern in der Wirtbschaft unentbehrlich werden, auch selbst wenn Wertrag, 
oder Herkommen, oder rechtliche Entscheidungen bievon nichts besagen. 
# . 00. 
Die §. 69 ausgedrückte Verbindlichkeie, im Behinderungsfalle einen Seellvertreter zu 
verschaffen, fälle binweg, wenn die Herrschafe zur Aushebung von Reservegesinde befuge ist, 
(§. 84), dieses Befugniß für das laufende Jahr ausgeübe hat, und das auserlesene Re- 
servegesimde noch nicht völlig gebrauche worden ist. 
III. 
Rechtsgrundsätze, welche die Bewachung der Rittersibe besonders 
becreffen. 
F. 91. 
An Orten, wo, wegen Bewachung der Ritcersie, Vercräge, rechtskräftige Eneschei- 
 
	        
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