Die Tranksteuer vom inlaͤndischen Biere ist, bis auf weitere Anordnung, fer-
ner in der bisherigen Maße zu entrichten, namentlich in denjenigen Staͤdten, wo dieselbe
nicht fixirt ist, sondern einzeln abgefuͤhrt wird, mit
1 Thlr. 8 Gr. —-ß vom Fasse Braunbier,
1 . 12 . — 0 vom Fasse Weißbier, und
1 . 16 — vom Fasse Doppelbier,
zu erlegen.
2.
Bei den Ritterguts- und uͤbrigen Land-Brauereien wird die Bier-Trank-Steuer noch
ferner nach gewissen, neuerlich revidirten und den Brauereiinhabern des Naͤchsten bekannt zu
machenden Fixis erhoben, und es bleiben die, in den Ausschreiben vom 30sten September
1824 und 21sten April 182 5, wegen der Malzsteuer und sonst enthaltenen Anordnungen
und Bestimmungen in Anwendung.
3.
Die Tranksteuer vom ausländischen Wein, Bier, Branntwein und Weinessig wird,
in Gemaͤsheit des Mandats vom 12ten Juni 1824, wie zeither, mit der Grenzaccise von
auslaͤndischen Waaren, erhoben und uͤber den Ertrag derselben zwischen Unserm Geheimen
Finanz- Collegio und Unserm Ober-Sleuer-Collegio die nöthige Berechnung erfolgen.
4.
In Ansehung der Schock= und Quatember-Steuern soll Unsern getreuen Unrer-
thanen eine Erleichterung in der Arc angedeihen, daß, statt der bisherigen Anzahl Pfennige
und Quatember auf dem Lande und wegen der nach dem Landfuße zu verrechtenden Grund-
stücke, mit Inbegriff der umer den Pfennigsteuern mit zu berechnenden sechszehn Pfennige
Landsteuern, nur sechs und funfzig Pfennige, anstatt der frühern acht und funfzig, von jedem
gangbaren Schocke, und sieben und vierzig Quacember, anstatt der frühern neun und vierzig,
zu entrichten sind.