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Hiernächst wird aus dem Steuerausschreiben vom 30sten September 1824 noch Nach-
stehendes wiederbolt:
0.
Die nach obigen Anordnungen zu entrichtenden Steuern jeder Art sind, insoweie sie durch
die Seeuerbehörden unmittelbar eingehoben und berechnec werden, von Denjenigen, welche
das Einnahmegeschäfc in uncerer Instanz zu besorgen haben, zur gehörigen Zeic, in valva-
cionsmäßigen Münzsorten und resp. Cassenbillets, insoweic lehtere, nach Maßgabe des Edicts
vom 1sten Juli 1803, erforderlich sind, mie thunlichster Vermeidung aller Reste, gebührend
einzubringen. Die eingegangenen Gelder sind, nebst doppelten Einrechnungsregistern und
richtigen Belegen, an die Kreis-Steuer -= Einnahmen und resp. die Stifes-Steuer-Ein-
nahme zu Wurzen, in den festgeseten Einrechnungskerminen, bei Vermeidung der für den
Fall der Verzögerung angedrohecen und soforé einzubringenden Geldbuße von 20 Thalern,
unfehlbar einzuliefern.
10.
Die Reste der abgelaufenen Bewilligung sind gehörig einzuziehen, auch sind wegen Bei-
treibung der aus frühern Bewilligungen herrührenden Rückstände geeignete Veranstaleungen,
jedoch mie gehöriger Vorsiche, und ohne daß dadurch der regelmäßigen Abführung der cur-
renten Steuern Eincrag geschehe, zu treffen, in Tranksteuern aber, der bestebenden Ver-
fassung nach, bei Vermeidung eigner Vertkrekung der Einnehmer, keine Reste zu gestatten,
eben so wenig auch in Quatembersteuern, da die Communen die aufhabenden Quatember-
Contingente zu vertreten haben, Reste in Zurechnung anzunehmen.
41.
Von den Kreis-Steuer-Einnahmen und resp. der Seists-Sreuer= Einnahme zu Wur-
zen ist darauf, daß den im Oten und 10ten ". ertheilten Anordnungen von den bei ihnen
einrechnenden Staͤnden und Untereinnahmen genau nachgegangen werde, sorgfaͤltige Aufsicht
zu fuͤhren, und wider die saͤumigen Behoͤrden, nach Ablauf der gesetzlichen Fristen, zu Er-
haltung der bisher beobachteten Ordnung, mit den verfassungsmaͤßigen Zwangsmitteln, bei