Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

( 1580 ) 
Um mun ähnlichen Fällen für die Zukunfe thunlichst vorzubeugen, befinden Wir, 
auf den dießfallsigen unterthänigsten Ancrag Unserer gekreuen Landstände, Folgendes 
anzuordnen: 
1. 
Eine jede auf landständische Kosten gebildete Hebamme in der Oberlausis ist künf- 
tigbin, bei ihrer Anstellung und Vereidung, zu bedeuten, daß sie, ohne Vorwissen und 
Erlaubniß ihrer vorgesetzten Behörden, den ihr als Bezirkshebamme angewiesenen Wohn- 
ort nicht zu verändern, noch mic einem außerhalb des Landkreises Unsers Markgraf- 
thums Oberlausi gelegenen zu vertauschen, auch, " 
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dafern sie durch ihren eignen, oder ihres Ehemannes Willen oder Schuld von der Aus- 
übung der Hebammenkunst im Landkreise enefernt würde, sowohl die für sie wegen des 
erhaltenen Unterrichkes verlegten Lehr= und Verpflegungs-Kosten, als auch den Werth der 
ihr zur Ausübung dieser Kunst übergebenen Instrumence, zur Landskeuercasse wieder zu 
erstatten habe, und es hae dabei 
3. 
die Hebamme, daß sie dieser Bedeutung nachleben wolle, und zwar, was die verehe— 
lichten anlangt, unter Beitritt des Ehemannes, vor der Verpflichtung handgebend 
anzugeloben. 
Wie uͤbrigens fuͤr diese Bedeutung nebst Angeloͤbniß besondre Kosten nicht zu liqui— 
diren sind; so haben sich hiernach saͤmmtliche Gerichtsobrigkeiten des oberlausitzischen 
Landkreises gehorsamst zu achten und diese Anordnungen, bei den kuͤnftig vorkommenden 
Hebammen-Verpflichtungen, gebührend zur Ausführung zu bringen, auch, daß sodann 
dem gedacheen Angelöbnisse nachgegangen werde, besorge zu seyn und Obsiche zu führen. 
Daran geschieh# Unser Wille und Meinung. Gegeben zu Budissin, am 6cen 
October 1830. 
von Gerßdorf. 
Daniel Gottlob Lucius.
	        
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