Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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terpfandes auch bei ekwa entstehendem Concurs, nicht anders, als gegen volle 
Befriedigung verlangt werden kann, außerdem aber die Anstale berechtige seyn 
soll, wenn der Verfalleag der Schuld erschienen und das Pfandstück niche 
eingelöst worden, zu dessen Verkaufe durch einen verpflichteten Sensal zu ver- 
schreiten und nur den Uiberschuß an die Concursmasse abzuliefern, oder auch, 
nach Befinden, das Fehlende beim Concurs zu liquidiren, 
ebenfalls gnädigst bewilligt und begehren hierdurch an euch, ihr wollet die Ansuchenden 
von dieser Unserer Entschließung in Kenntniß setzen. 
Gegeben zu Dresden, am 30sten October 1830. 
von Könneritz. 
Cbriflian Heinrich Springer, 8.
	        
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